(1) Durch Bescheid in Bann zu legen sind
1. | Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, | |||||||||
2. | Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und | |||||||||
3. | Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben, | |||||||||
sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald). |
(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
a) | der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen, | |||||||||
b) | die Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren, | |||||||||
c) | der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte, | |||||||||
d) | die Sicherung eines Wasservorkommens, | |||||||||
e) | die Sicherung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen, | |||||||||
f) | die Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung, | |||||||||
g) | der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben. |
0 Kommentare zu § 27 ForstG