§ 27 ForstG Bannwald

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDurch Bescheid in Bann zu legen sind
    1. 1.Ziffer einsObjektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,
    2. 2.Ziffer 2Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und
    3. 3.Ziffer 3Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,
    sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
  2. (2)Absatz 2Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondereBannzwecke im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. a)Litera ader Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
    2. b)Litera bdie Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren,
    3. c)Litera cder Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte,
    4. d)Litera ddie Sicherung eines Wasservorkommens,
    5. e)Litera edie Sicherung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen,
    6. f)Litera fdie Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung,
    7. g)Litera gder Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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