§ 26 ForstG Ermächtigung der Landesgesetzgebung

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, zur Ausführung des § 25 Abs. 1 bis 3 Bestimmungen zu erlassen, durch die im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die volle Schutzwirkung des Bewuchses gewährleistet ist.Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, zur Ausführung des Paragraph 25, Absatz eins bis 3 Bestimmungen zu erlassen, durch die im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die volle Schutzwirkung des Bewuchses gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, unbeschadet der Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG), näher zu regeln:Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, unbeschadet der Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG), näher zu regeln:
    1. a)Litera adie Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Errichtung von Windschutzanlagen sowie das Verfahren selbst einschließlich des Enteignungsverfahrens,
    2. b)Litera bdas Verfahren zur Feststellung, ob bereits bestehende Wälder den Charakter von Windschutzanlagen haben und
    3. c)Litera cdie Nutzung der Windschutzanlagen, deren Behandlung im einzelnen sowie die Voraussetzungen für das Auflassen einer Windschutzanlage.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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