Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird Wald zugunsten einer Verkehrsanlage in Bann gelegt und erscheint es im Interesse eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die Behörde, abgesehen von den im § 28 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen, daß die beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.Wird Wald zugunsten einer Verkehrsanlage in Bann gelegt und erscheint es im Interesse eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die Behörde, abgesehen von den im Paragraph 28, Absatz 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen, daß die beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.
(2)Absatz 2Dem Erhalter der Verkehrsanlage obliegt es, in Bannwäldern die im § 28 Abs. 2 lit. e näher umschriebenen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen.Dem Erhalter der Verkehrsanlage obliegt es, in Bannwäldern die im Paragraph 28, Absatz 2, Litera e, näher umschriebenen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen.
(3)Absatz 3Werden in einem Bannwald Waldarbeiten durchgeführt, die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs oder des schienen- oder seilgebundenen Verkehrs die Anwesenheit eines Überwachungsorgans des Straßen bzw. des Bahnaufsichtsdienstes erforderlich machen, so hat der Straßenerhalter bzw. das Verkehrsunternehmen für die Entsendung eines solchen Organs auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
(4)Absatz 4Das Überwachungsorgan ist berechtigt, soweit es zur ungestörten und sicheren Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist, die Einstellung der Waldarbeiten vor und während des Verkehrs, allenfalls auch durch Signalgebung, zu verfügen.
(5)Absatz 5Der Waldeigentümer ist verpflichtet,
a)Litera adas Betreten des Bannwaldes durch Überwachungsorgane zwecks Erhebung von allfälligen, die Verkehrsanlage oder den Verkehr gefährdenden Gebrechen sowie die Ausführung etwaiger Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 zu dulden unddas Betreten des Bannwaldes durch Überwachungsorgane zwecks Erhebung von allfälligen, die Verkehrsanlage oder den Verkehr gefährdenden Gebrechen sowie die Ausführung etwaiger Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, zu dulden und
b)Litera bden Anordnungen des Überwachungsorgans (Abs. 4) Folge zu leisten.den Anordnungen des Überwachungsorgans (Absatz 4,) Folge zu leisten.
(6)Absatz 6Die Verpflichtung gemäß Abs. 5 lit. b trifft auch die Leute des Waldeigentümers, sowie den Käufer von Holz auf dem Stock, den Schlag- und den Bringungsunternehmer und deren Leute.Die Verpflichtung gemäß Absatz 5, Litera b, trifft auch die Leute des Waldeigentümers, sowie den Käufer von Holz auf dem Stock, den Schlag- und den Bringungsunternehmer und deren Leute.
(7)Absatz 7Vor Erlassung des Bannlegungsbescheides ist die für die Verkehrsanlage zuständige Aufsichtsbehörde zu hören.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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