§ 38 ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Bodenstreu, wie Laub- oder Nadelstreu u. dgl., darf nur unter Schonung des Waldbodens gewonnen werden. Die Gewinnung von Rechstreu ist nur mit Holzrechen und auf derselben Stelle höchstens jedes vierte Jahr zulässig. In Wäldern, deren Böden zur Verarmung neigen, in Schutzwäldern sowie auf Waldflächen, auf denen die Streunutzung die Wiederbewaldung gefährden würde, ist die Gewinnung vn Bodenstreu gänzlich untersagt.

(2) Die Aststreugewinnung an stehenden Bäumen (Schneiteln) ist verboten.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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