Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsAls Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten Naturwaldreservate auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen, Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen, die in Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Schutzgebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7) oder der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1) liegen.
(2)Absatz 2Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den Wäldern nach Abs. 1 verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nämlich betreffendDie Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den Wäldern nach Absatz eins, verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nämlich betreffend
1.Ziffer einsdie Wiederbewaldung nach § 13,die Wiederbewaldung nach Paragraph 13,,
2.Ziffer 2die Waldverwüstung nach § 16,die Waldverwüstung nach Paragraph 16,,
3.Ziffer 3die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach § 22,die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach Paragraph 22,,
4.Ziffer 4Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach §§ 44 und 45 undMaßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach Paragraphen 44 und 45 und
5.Ziffer 5den Schutz hiebsunreifer Bestände nach § 80 Abs. 1,den Schutz hiebsunreifer Bestände nach Paragraph 80, Absatz eins,,
anordnen, wenn öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht entgegenstehen.
(3)Absatz 3Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Abs. 2 ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben und die nach Abs. 2 erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug für einen nicht unter Abs. 1 fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Abs. 1 angrenzt, hat die Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Absatz 2, ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben und die nach Absatz 2, erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug für einen nicht unter Absatz eins, fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Absatz eins, angrenzt, hat die Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.
(4)Absatz 4Die Behörde hat in Verfahren gemäß § 17, § 81 und § 85, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß Abs. 1 betreffen, vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde zu hören.Die Behörde hat in Verfahren gemäß Paragraph 17,, Paragraph 81 und Paragraph 85,, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß Absatz eins, betreffen, vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde zu hören.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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