Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat Sperren
1.Ziffer einsim Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,
2.Ziffer 2im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oderim Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Absatz 4, Berechtigten oder
3.Ziffer 3im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz 4,
auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
(2)Absatz 2Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
(3)Absatz 3Die Sperre ist unzulässig, wenn
a)Litera aGründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,Gründe gemäß den Paragraphen 33, Absatz 2, oder 34 Absatz 2, oder 3 nicht vorliegen,
b)Litera bin den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen werden kann,in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 4, durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (Paragraph 36, Absatz 5,) nicht ausgeglichen werden kann,
c)Litera cdie Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß Paragraph 34, Absatz 8, nicht entsprochen hat.
(4)Absatz 4Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 Z 2 sindAntragsberechtigt im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
a)Litera adie Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt,
b)Litera bdie nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
c)Litera cOrganisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben,
d)Litera dder Waldeigentümer.
In Kraft seit 27.08.2003 bis 31.12.9999
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