Rechtssatz: Für die Vornahme eines Kahlschlages im Ausmaß von ca. 0,5 ha im Bereich einer seichtgründigen, schroffen Hanglage mit schwierigen Wiederbewaldungsbedingungen - somit in einem Schutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. c ForstG - ist eine forstbehördliche Genehmigung erforderlich. Der Beschuldigte kann sich seiner Verantwortlichkeit im Sinne des § 90 Abs. 2 ForstG nicht dadurch entledigen, dass er die Entgegennahme von Schlägerungsaufträgen und die Organisation und Durchführung de... mehr lesen...