(1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für die Kooperation mit
1. | der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO) und | |||||||||
2. | der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. Nr. L 295/1 vom 14.11.2019 S. 1, (im Folgenden Frontex-VO). |
(1a) Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen aufgrund
1. | der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1, (im Folgenden SIS-VO Rückkehr); | |||||||||
2. | der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, (im Folgenden SIS-VO Grenze); | |||||||||
3. | der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und des Beschlusses 2010/261/EU, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 56, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/818, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, (im Folgenden SIS-VO Polizei und Justiz); | |||||||||
4. | der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, (im Folgenden EES-VO). |
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999. Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. | Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003, und BGBl. III Nr. 54/2004 (EUV), ist; soweit seitens der Europäischen Union nach dem Titel VI des Vertrages über die Europäische Union Übereinkünfte mit Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen abgeschlossen werden, sind diese im Rahmen der jeweiligen Übereinkünfte den Mitgliedstaaten gleichzuhalten (Art. 24 und 38 EUV); | |||||||||
2. | Drittstaat: ein Staat, der nicht unter Z 1 fällt. |
(1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verarbeitung von Daten durch Europol in Österreich ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in erster Instanz zuständig ist.
(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat. Verursachen Teammitglieder im Sinne des Art. 2 Z 17 der Frontex-VO in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, richtet sich die Einforderung des geleisteten Betrags nach Art. 84 Abs. 2 und 3 der Frontex-VO.
(3) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Schengener Informationssystem oder durch eine andere gegen die SIS-VO Rückkehr, die SIS-VO Grenze oder die SIS-VO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind.
(4) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem oder durch eine andere gegen die EES-VO verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Einreise-/Ausreisesystem verursacht worden sind.
(1) Die Bestimmungen des 3. Teiles finden gegenüber den einzelnen Vertragsparteien des Prümer Vertrages, BGBl. III Nr. 159/2006, erst Anwendung, wenn diese ihren jeweiligen unionsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschluss 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. Nr. L 210 vom 6.8.2008 S. 1 (Prüm-Beschluss), nachgekommen sind. Ab diesen jeweiligen Zeitpunkten sind die Bestimmungen des Prümer Vertrages hinsichtlich des Vergleiches von DNA-Profilen, der Gewinnung molekulargenetischen Materiales und der Übermittlung von DNA-Profilen, des Abrufes von daktyloskopischen Daten sowie des Abrufes von Daten aus Fahrzeugregistern nicht weiter anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diese Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 101/2017)
(3) Der 5. Teil dieses Bundesgesetzes (Schengener Informationssystem) tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Staaten vertreten, festgelegt wird. Mit diesem Zeitpunkt sind anstelle der Art. 64 und 92 bis 119 mit Ausnahme der Art. 92a und 102a des Schengener Übereinkommens die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der Zugriff auf die bei Europol gespeicherten Informationen und der Kontakt zu Europol. Die Nationale Europol-Stelle kann anderen Sicherheitsbehörden, Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden direkte Kontakte mit Europol sowie die Abfrage von bei Europol gespeicherten Informationen erlauben, wobei festzulegen ist, ob ein Vollzugriff erforderlich ist oder aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein darf, ob eine angefragte Information bei Europol verfügbar ist oder nicht und weitere Informationen über die Nationale Europol-Stelle einzuholen sind.
(2) Sind mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen, sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Finanzstrafbehörden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen gemäß Anhang I der Europol-VO sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten (Art. 3 Europol-VO) berechtigt, vorhandene Informationen aus Abgaben- und Finanzstrafverfahren für die sich aus der Europol-VO ergebenden Zwecke an Europol zu übermitteln sowie bei Europol gespeicherte Informationen für Zwecke der Vorbeugung, Bekämpfung und Verfolgung von in die Ermittlungszuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verarbeiten. Die Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des bilateralen Informationsaustausches überdies berechtigt, sich auch bei nicht den Zielen von Europol unterfallenden Straftaten der Infrastruktur von Europol zu bedienen.
(3) Das Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 36 Europol-VO) sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung (Art. 37 Europol-VO) ist im Wege der Nationalen Europol-Stelle geltend zu machen.
(4) Nationale Kontrollbehörde (Art. 42 Abs. 1 Europol-VO) ist die Datenschutzbehörde (§ 18 DSG).
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verarbeiten.
(2) Ist die Verarbeitung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.
(3) Die Verarbeitung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verarbeitung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten.
(1) Im Sinne dieses Teiles bezeichnet „Nationale Kontaktstelle“ jene von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die zum automatisierten Vergleich von DNA-Profilen, zum automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und zum automatisierten Abruf von Daten aus nationalen Fahrzeugregistern berechtigt sind.
(2) Nationale Kontaktstelle für Österreich ist der Bundesminister für Inneres.
(1) Jener Teil der von den Sicherheitsbehörden gemäß § 75 SPG verarbeiteten Daten, die die DNA-Profile bestimmter Menschen (Personenprofile) und die DNA-Profile Unbekannter (offene Spuren) enthalten, stellt die DNA-Analysedatei dar.
(2) DNA-Profile gemäß Abs. 1 dürfen nur in Form eines Buchstaben- oder Zahlencodes, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierten Teiles einer analysierten menschlichen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci abbildet, gespeichert werden, wobei im nicht codierten Teil der DNA keine genetischen Informationen über funktionale Eigenschaften eines Organismus enthalten sein dürfen. DNA-Profile dürfen keine Daten enthalten, auf Grund derer eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.
(3) Die DNA-Profile sind mit Kennungen zu versehen, die als Fundstellendatensätze
1. | den Datensatz als den eines bekannten Menschen oder einer offenen Spur erkennen lassen, | |||||||||
2. | eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen und | |||||||||
3. | ihn als ein von inländischen Behörden ermitteltes Datum ausweist. |
(1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen, die die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehles erfüllen, den Zugriff auf die DNA-Analysedatei im Datenfernverkehr in der Weise zu eröffnen, dass sie automatisiert alle in der DNA-Analysedatei (§ 21 Abs. 1) verarbeiteten DNA-Profile mit jeweils ihren national gespeicherten offenen Spuren vergleichen können. Ebenso ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Personenprofile im Rahmen einer konkreten Ermittlung im Datenfernverkehr mit diesen DNA-Profilen zu vergleichen.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen die in der DNA-Analysedatei verarbeiteten DNA-Profile im Wege des Datenfernverkehrs automatisiert mit allen in den Analysedateien der anderen Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen zu vergleichen. Personenprofile dürfen nur dann mit von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen im Datenfernverkehr verglichen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist.
(3) Stellen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten im Zuge eines automatisierten Vergleiches eine Übereinstimmung mit DNA-Profilen fest, so hat die Nationale Kontaktstelle der Nationalen Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats die DNA-Profile, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, und darüber hinaus nur eine zugehörige Kennung, die eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglicht, auf automatisierte Weise zu übermitteln. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so ist die Nationale Kontaktstelle darüber ebenso auf automatisierte Weise zu informieren.
(4) Im Falle der Übereinstimmung gemäß Abs. 2 dürfen die entsprechenden Daten samt notwendiger Zusatzinformation von den Sicherheitsbehörden weiterverarbeitet werden.
(5) Wird eine Übereinstimmung von DNA-Profilen festgestellt, richtet sich die Übermittlung von über DNA-Profilen und der zugehörigen Kennung hinausgehenden Daten nach den bestehenden Amts- und Rechtshilferegelungen.
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Maßnahmen an Menschen vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um einer Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Amtshilfe zu leisten, und diese Maßnahme auch in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zulässig wäre.
(2) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme gemäß Abs. 1 darf nur vorgenommen werden, wenn ein entsprechend begründetes Ersuchen vorliegt, aus dem von der jeweils zuständigen Stelle die Erklärung hervorgeht, dass die Voraussetzungen für diese Maßnahme nach dem jeweiligen Recht zulässig wäre und die Maßnahme für ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich ist.
(3) Von Maßnahmen nach Abs. 1 Betroffene sind zur Mitwirkung verpflichtet. § 77 SPG gilt.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen den Zugriff auf die gemäß § 75 SPG verarbeiteten daktyloskopische Daten im Datenfernverkehr in der Weise zu eröffnen, dass sie automatisiert Personenprofile im Rahmen einer konkreten Ermittlung im Datenfernverkehr mit diesen daktyloskopischen Daten vergleichen können.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen die von Sicherheitsbehörden ermittelten daktyloskopischen Daten mit jenen abzugleichen, die von den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu diesem Zweck verarbeitet werden. Kommt es bei einem solchen Abgleich zu einer Übereinstimmung, dürfen diese Daten und dazu gehörige Informationen von den Sicherheitsbehörden weiterverarbeitet werden.
(3) Stellen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten eine Übereinstimmung mit daktyloskopischen Daten fest, so sind der Nationalen Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats die daktyloskopischen Daten, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, und darüber hinaus nur eine zugehörigen Kennung, die eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen, auf automatisierte Weise zu übermitteln. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so ist die Nationale Kontaktstelle darüber ebenso auf automatisierte Weise zu informieren.
(4) Wird eine Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten festgestellt, richtet sich die Übermittlung von über daktyloskopischen Daten und der zugehörigen Kennung hinausgehenden Daten nach den bestehenden Amts- und Rechtshilferegelungen.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, die nach dem Recht des Staates der ersuchenden Kontaktstelle in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaft fallen, sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Abfragen aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, im Datenfernverkehr zu ermöglichen.
(2) Abfragen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn entweder eine vollständige Fahrgestellnummer oder ein vollständiges Kennzeichen als Abfragekriterium verwendet wird. Die auf Grund einer solchen Abfrage erteilte Auskunft hat sich auf den Zulassungsbesitzer und die Angaben zum Kraftfahrzeug zu beschränken.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen ermächtigt, im Wege des Bundesministers für Inneres Abfragen aus Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn als Abfragekriterium ein vollständiges Kennzeichen oder eine vollständige Fahrgestellnummer verwendet wird.
Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist der Bundesminister für Inneres bei Gefahr im Verzug oder zur Bewältigung einer Massenveranstaltung, Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles ermächtigt, zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum geeignete Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesen Mitgliedstaat zur Durchführung bestimmter Einsätze zu entsenden.
(2) Darüber hinaus können mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einen anderen Mitgliedstaat entsandt und mit der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Kriminalpolizei im aufnehmenden Mitgliedstaat betraut werden.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum oder zur Bewältigung einer Massenveranstaltung, Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles um Entsendung von geeigneten Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu ersuchen.
(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten mit Zustimmung des Entsendestaates sowie Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO mit Zustimmung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Kriminalpolizei im Bundesgebiet betrauen.
(3) Die mitwirkenden Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten unterliegen bei ihren Einsätzen nach Abs. 1 und 2 der Leitung und den Weisungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden.
(1) Den Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO kommen in den Fällen des § 28 im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.
(2) Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO sind berechtigt,
1. | ihre Uniform zu tragen; | |||||||||
2. | ihre Dienstwaffen, Munition sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände mitzuführen, es sei denn, die Sicherheitsbehörde verfügt im Einzelfall anderes; | |||||||||
3. | mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis nach Österreich einzureisen und sich so lange aufzuhalten, wie es für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist; | |||||||||
4. | beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen; | |||||||||
5. | die notwendigen technischen Mittel zu verwenden, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. |
(3) Abs. 2 gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.
(4) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der österreichischen Sicherheitsbehörden gleichgestellt.
(5) Die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihre Uniformen, Dienstwaffen, Munition, sonstige Zwangsmittel, Transportmittel und sonstige für den Einsatz notwendige Ausrüstungsgegenstände zu dem Einsatz, zu dem sie zur Unterstützung entsandt wurden, mitzunehmen, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates zulässig ist und bindendes Völkerrecht dem nicht entgegen steht.
(1) Die Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den §§ 278b und 278c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:
1. | Familienname, Geburtsname, frühere Familiennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt; | |||||||||
2. | gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt; | |||||||||
3. | Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit; | |||||||||
4. | Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts; | |||||||||
5. | Zweck der Reise; | |||||||||
6. | geplanter Tag der Ein- und Ausreise; | |||||||||
7. | geplante Grenzübertrittsstelle der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute; | |||||||||
8. | Wohnort; | |||||||||
9. | Fingerabdrücke; | |||||||||
10. | Art und Nummer des Visums; | |||||||||
11. | zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat sowie zur Person, die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen: Familienname, frühere Familiennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt und Staatsangehörigkeit. |
(2) Stimmen die Daten mit den zu einer Person gespeicherten Daten überein, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, auch
1. | alle sonstigen, für Zwecke der Ausstellung eines Visums vorliegende Daten; | |||||||||
2. | Lichtbilder; | |||||||||
3. | Daten zu früher erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa | |||||||||
zu verwenden. |
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig
1. | bei Gefahr im Verzug für Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und | |||||||||
2. | nur mit Zustimmung jenes Mitgliedstaates, die die Daten in das VIS eingegeben hat. |
(1) Soweit Auskunft über abgefragte Daten erteilt werden soll, die von einem anderen Mitgliedstaat in das VIS eingegeben worden sind, darf die Auskunft nur erteilt werden, wenn diesem Mitgliedstaat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Sind abgefragte Daten von einer österreichischen Behörde, die keine Sicherheitsbehörde ist, eingegeben worden, ist vor Auskunftserteilung deren Zustimmung einzuholen.
(2) Liegen Anhaltspunkte vor, wonach im VIS verarbeitete Daten unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert sein könnten, so ist jene Stelle davon in Kenntnis zu setzen, die die Daten in das VIS eingegeben hat.
Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Grenze.“
Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.
Einer Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz kommen die Wirkungen einer Anordnung zur Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).
Ist eine Festnahme wegen einer die Festnahme ablehnenden gerichtlichen Entscheidung oder im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung nicht möglich, so ist die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, in den in § 57 Abs. 1 Z 7 bis 9 SPG genannten Fällen Ausschreibungen auch im Schengener Informationssystem vorzunehmen.
(2) Wird eine im Schengener Informationssystem von Sicherheitsbehörden eines anderen Staates als abgängig ausgeschriebene Person angetroffen, ist dem ausschreibenden Sirene-Büro der Aufenthalt des Abgängigen mitzuteilen. Ist die abgängige Person volljährig, bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Aufgefundenen. Jedenfalls zulässig ist, das ausschreibende Sirene-Büro sowie die Person, die den Betroffenen als abgängig gemeldet hat, darüber zu informieren, dass die Person aufgefunden wurde, ohne dass dabei Angaben zum Aufenthaltsort mitgeteilt werden.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten:
1. | die als Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren gesucht werden; | |||||||||
2. | die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor ein ordentliches Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden; | |||||||||
3. | denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, zuzustellen ist; | |||||||||
4. | denen als Verurteilte die Ladung zum Antritt einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zugestellt werden muss. |
(2) Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Abs. 1 ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
(2) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.
(1) Ergibt eine Abfrage eine Sachenfahndungsausschreibung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates und liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Zwecke des Art. 45 der SIS-VO Polizei und Justiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, zuzugreifen.
Der Bundesminister für Inneres hat die in das Schengener Informationssystem eingegebenen österreichischen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu überprüfen. Für Zwecke der verdeckten Kontrolle beträgt diese Frist in Bezug auf Personenausschreibungen ein Jahr und auf Sachenausschreibungen fünf Jahre. Ausschreibungen für Zwecke der Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren sind längstens alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung erforderlich ist.
Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden oder zu einer Ausschreibung relevante ergänzende oder geänderte Daten vorliegen, hat sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, dem Bundesminister für Inneres (Sirene-Büro des Bundeskriminalamtes) unverzüglich mitzuteilen.
Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG zu Daten, die ein anderer Mitgliedstaat eingegeben hat, richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 2 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.
(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.
(4) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Die §§ 25 Abs. 1, 33 Abs. 6, 39 Abs. 1 sowie 40 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(6) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 und 44a samt Überschrift, der 2. Teil, der Langtitel sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.
(7) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den §§ 22 und 24 samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 26, § 33 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 43 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(9) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, die Überschrift zu § 28, die §§ 28 Abs. 2 und 29 Abs. 1 und 2 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) Die §§ 1 Abs. 1 und 1a, 3 Abs. 3 und 4, 33 samt Überschrift, 34, 35 samt Überschrift, 39 samt Überschrift, 40 samt Überschrift, 42, 43 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 33, 35, 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 79 Abs. 2 der SIS-VO Polizei und Justiz festgelegten Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 36, 37, 38 und 41 samt Überschriften sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 36, 37, 38 und 41 außer Kraft. Der 5a. Teil sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5a. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der EES-VO festgelegten Tag in Kraft.
BGBl. I Nr. 105/2010 (NR: GP XXIV RV 875 AB 946 S. 85. BR: AB 8416 S. 790.)
BGBl. I Nr. 56/2013 (K über Idat)
BGBl. I Nr. 65/2013 (NR: GP XXIV RV 2143 AB 2214 S. 193. BR: AB 8918 S. 819.)
BGBl. I Nr. 83/2013 (NR: GP XXIV RV 2168 AB 2268 S. 200. BR: AB 8968 S. 820.)
[CELEX-Nr.: 31995L0046]
BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)
BGBl. I Nr. 61/2016 (NR: GP XXV RV 1151 AB 1229 S. 136. BR: AB 9620 S. 856.)
BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)
BGBl. I Nr. 101/2017 (NR: GP XXV RV 1674 AB 1684 S. 188. BR: AB 9864 S. 870.)
BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
[CELEX-Nr.: 32016L0680]
BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
BGBl. I Nr. 117/2020 (NR: GP XXVII RV 360 AB 383 S. 55. BR: AB 10432 S. 914.)
[CELEX-Nr.: 32017L0853]
BGBl. I Nr. 206/2021 (NR: GP XXVII RV 1103 AB 1119 S. 131. BR: 10769 AB 10792 S. 934.)
1. Teil | |
Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Haftung | |
Verhältnis zu anderen Rechtsakten | |
2. Teil | |
Zuständige Stellen | |
§ 6. | Verarbeitung von Daten durch Sicherheitsbehörden |
(Anm.: | §§ 7 bis 19 entfällt durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017) |
3. Teil | |
Nationale Kontaktstelle | |
DNA-Analysedatei | |
§ 22. | Verarbeitung der Daten der DNA-Analysedateien |
Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Zwecken der Amtshilfe | |
§ 24. | Verarbeitung daktyloskopischer Daten |
Abfragen aus Zulassungsevidenzen | |
Verwendung von Protokolldaten | |
Einschreiten auf Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten | |
§ 28. | Einschreiten von Organen von Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates und von Statutspersonal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Inland |
Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet | |
4. Teil | |
Zugriffsberechtigung auf VIS-Daten | |
Übermittlung an Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen | |
Auskunft und Richtigstellung | |
5. Teil | |
§ 33. | Nationales Schengener Informationssystem |
Zusatzinformationen | |
§ 35. | Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz |
(Anm.: | §§ 36 bis 38 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 206/2021) |
§ 39. | Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle nach Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz |
§ 40. | Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz |
(Anm.: | § 41 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 206/2021) |
Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen | |
Auskunftsrecht | |
5a. Teil | |
Zentrale Zugangsstelle | |
6. Teil | |
Verweisungen | |
Vollziehung | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |
Inkrafttreten | |
(Anm.: | Anhang aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2017) |