Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Teiles bezeichnet „Nationale Kontaktstelle“ jene von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die zum automatisierten Vergleich von DNA-Profilen, zum automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und zum automatisierten Abruf von Daten aus nationalen Fahrzeugregistern berechtigt sind.
(2)Absatz 2Nationale Kontaktstelle für Österreich ist der Bundesminister für Inneres.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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