Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Maßnahmen an Menschen vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um einer Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Amtshilfe zu leisten, und diese Maßnahme auch in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zulässig wäre.
(2)Absatz 2Eine erkennungsdienstliche Maßnahme gemäß Abs. 1 darf nur vorgenommen werden, wenn ein entsprechend begründetes Ersuchen vorliegt, aus dem von der jeweils zuständigen Stelle die Erklärung hervorgeht, dass die Voraussetzungen für diese Maßnahme nach dem jeweiligen Recht zulässig wäre und die Maßnahme für ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich ist.Eine erkennungsdienstliche Maßnahme gemäß Absatz eins, darf nur vorgenommen werden, wenn ein entsprechend begründetes Ersuchen vorliegt, aus dem von der jeweils zuständigen Stelle die Erklärung hervorgeht, dass die Voraussetzungen für diese Maßnahme nach dem jeweiligen Recht zulässig wäre und die Maßnahme für ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich ist.
(3)Absatz 3Von Maßnahmen nach Abs. 1 Betroffene sind zur Mitwirkung verpflichtet. § 77 SPG gilt.Von Maßnahmen nach Absatz eins, Betroffene sind zur Mitwirkung verpflichtet. Paragraph 77, SPG gilt.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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