§ 28 EU-PolKG (EU - Polizeikooperationsgesetz), Einschreiten von Organen von Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates und von Statutspersonal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Inland - JUSLINE Österreich
§ 28 EU-PolKG Einschreiten von Organen von Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates und von Statutspersonal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Inland
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum oder zur Bewältigung einer Massenveranstaltung, Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles um Entsendung von geeigneten Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu ersuchen.
(2)Absatz 2Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten mit Zustimmung des Entsendestaates sowie Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO mit Zustimmung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Kriminalpolizei im Bundesgebiet betrauen.Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten mit Zustimmung des Entsendestaates sowie Statutspersonal im Sinne des Artikel 2, Ziffer 15, der Frontex-VO mit Zustimmung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Kriminalpolizei im Bundesgebiet betrauen.
(3)Absatz 3Die mitwirkenden Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten unterliegen bei ihren Einsätzen nach Abs. 1 und 2 der Leitung und den Weisungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden.Die mitwirkenden Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten unterliegen bei ihren Einsätzen nach Absatz eins und 2 der Leitung und den Weisungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden.
In Kraft seit 15.11.2020 bis 31.12.9999
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