Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit Auskunft über abgefragte Daten erteilt werden soll, die von einem anderen Mitgliedstaat in das VIS eingegeben worden sind, darf die Auskunft nur erteilt werden, wenn diesem Mitgliedstaat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Sind abgefragte Daten von einer österreichischen Behörde, die keine Sicherheitsbehörde ist, eingegeben worden, ist vor Auskunftserteilung deren Zustimmung einzuholen.
(2)Absatz 2Liegen Anhaltspunkte vor, wonach im VIS verarbeitete Daten unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert sein könnten, so ist jene Stelle davon in Kenntnis zu setzen, die die Daten in das VIS eingegeben hat.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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