Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJener Teil der von den Sicherheitsbehörden gemäß § 75 SPG verarbeiteten Daten, die die DNA-Profile bestimmter Menschen (Personenprofile) und die DNA-Profile Unbekannter (offene Spuren) enthalten, stellt die DNA-Analysedatei dar.Jener Teil der von den Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 75, SPG verarbeiteten Daten, die die DNA-Profile bestimmter Menschen (Personenprofile) und die DNA-Profile Unbekannter (offene Spuren) enthalten, stellt die DNA-Analysedatei dar.
(2)Absatz 2DNA-Profile gemäß Abs. 1 dürfen nur in Form eines Buchstaben- oder Zahlencodes, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierten Teiles einer analysierten menschlichen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci abbildet, gespeichert werden, wobei im nicht codierten Teil der DNA keine genetischen Informationen über funktionale Eigenschaften eines Organismus enthalten sein dürfen. DNA-Profile dürfen keine Daten enthalten, auf Grund derer eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.DNA-Profile gemäß Absatz eins, dürfen nur in Form eines Buchstaben- oder Zahlencodes, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierten Teiles einer analysierten menschlichen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci abbildet, gespeichert werden, wobei im nicht codierten Teil der DNA keine genetischen Informationen über funktionale Eigenschaften eines Organismus enthalten sein dürfen. DNA-Profile dürfen keine Daten enthalten, auf Grund derer eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.
(3)Absatz 3Die DNA-Profile sind mit Kennungen zu versehen, die als Fundstellendatensätze
1.Ziffer einsden Datensatz als den eines bekannten Menschen oder einer offenen Spur erkennen lassen,
2.Ziffer 2eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen und
3.Ziffer 3ihn als ein von inländischen Behörden ermitteltes Datum ausweist.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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