§ 30 EU-PolKG Zugriffsberechtigung auf VIS-Daten

EU-PolKG - EU - Polizeikooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den §§ 278b und 278c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:Die Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den Paragraphen 278 b und 278c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname, Geburtsname, frühere Familiennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt;
    2. 2.Ziffer 2gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
    3. 3.Ziffer 3Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
    4. 4.Ziffer 4Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts;
    5. 5.Ziffer 5Zweck der Reise;
    6. 6.Ziffer 6geplanter Tag der Ein- und Ausreise;
    7. 7.Ziffer 7geplante Grenzübertrittsstelle der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute;
    8. 8.Ziffer 8Wohnort;
    9. 9.Ziffer 9Fingerabdrücke;
    10. 10.Ziffer 10Art und Nummer des Visums;
    11. 11.Ziffer 11zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat sowie zur Person, die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen: Familienname, frühere Familiennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt und Staatsangehörigkeit.
  2. (2)Absatz 2Stimmen die Daten mit den zu einer Person gespeicherten Daten überein, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, auch
    1. 1.Ziffer einsalle sonstigen, für Zwecke der Ausstellung eines Visums vorliegende Daten;
    2. 2.Ziffer 2Lichtbilder;
    3. 3.Ziffer 3Daten zu früher erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visazu verwenden.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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