Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, in den in § 57 Abs. 1 Z 7 bis 9 SPG genannten Fällen Ausschreibungen auch im Schengener Informationssystem vorzunehmen.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, in den in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 SPG genannten Fällen Ausschreibungen auch im Schengener Informationssystem vorzunehmen.
(2)Absatz 2Wird eine im Schengener Informationssystem von Sicherheitsbehörden eines anderen Staates als abgängig ausgeschriebene Person angetroffen, ist dem ausschreibenden Sirene-Büro der Aufenthalt des Abgängigen mitzuteilen. Ist die abgängige Person volljährig, bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Aufgefundenen. Jedenfalls zulässig ist, das ausschreibende Sirene-Büro sowie die Person, die den Betroffenen als abgängig gemeldet hat, darüber zu informieren, dass die Person aufgefunden wurde, ohne dass dabei Angaben zum Aufenthaltsort mitgeteilt werden.
In Kraft seit 09.04.2013 bis 06.03.2023
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