(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, in den in § 57 Abs. 1 Z 7 bis 9 SPG genannten Fällen Ausschreibungen auch im Schengener Informationssystem vorzunehmen.
(2) Wird eine im Schengener Informationssystem von Sicherheitsbehörden eines anderen Staates als abgängig ausgeschriebene Person angetroffen, ist dem ausschreibenden Sirene-Büro der Aufenthalt des Abgängigen mitzuteilen. Ist die abgängige Person volljährig, bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Aufgefundenen. Jedenfalls zulässig ist, das ausschreibende Sirene-Büro sowie die Person, die den Betroffenen als abgängig gemeldet hat, darüber zu informieren, dass die Person aufgefunden wurde, ohne dass dabei Angaben zum Aufenthaltsort mitgeteilt werden.
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