Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des 3. Teiles finden gegenüber den einzelnen Vertragsparteien des Prümer Vertrages, BGBl. III Nr. 159/2006, erst Anwendung, wenn diese ihren jeweiligen unionsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschluss 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. Nr. L 210 vom 6.8.2008 S. 1 (Prüm-Beschluss), nachgekommen sind. Ab diesen jeweiligen Zeitpunkten sind die Bestimmungen des Prümer Vertrages hinsichtlich des Vergleiches von DNA-Profilen, der Gewinnung molekulargenetischen Materiales und der Übermittlung von DNA-Profilen, des Abrufes von daktyloskopischen Daten sowie des Abrufes von Daten aus Fahrzeugregistern nicht weiter anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diese Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Bestimmungen des 3. Teiles finden gegenüber den einzelnen Vertragsparteien des Prümer Vertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,, erst Anwendung, wenn diese ihren jeweiligen unionsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschluss 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. Nr. L 210 vom 6.8.2008 Sitzung 1 (Prüm-Beschluss), nachgekommen sind. Ab diesen jeweiligen Zeitpunkten sind die Bestimmungen des Prümer Vertrages hinsichtlich des Vergleiches von DNA-Profilen, der Gewinnung molekulargenetischen Materiales und der Übermittlung von DNA-Profilen, des Abrufes von daktyloskopischen Daten sowie des Abrufes von Daten aus Fahrzeugregistern nicht weiter anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diese Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 101/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017,)
(3)Absatz 3Der 5. Teil dieses Bundesgesetzes (Schengener Informationssystem) tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Staaten vertreten, festgelegt wird. Mit diesem Zeitpunkt sind anstelle der Art. 64 und 92 bis 119 mit Ausnahme der Art. 92a und 102a des Schengener Übereinkommens die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Der 5. Teil dieses Bundesgesetzes (Schengener Informationssystem) tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Staaten vertreten, festgelegt wird. Mit diesem Zeitpunkt sind anstelle der Artikel 64 und 92 bis 119 mit Ausnahme der Artikel 92 a und 102a des Schengener Übereinkommens die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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