§ 43 EU-PolKG Auskunftsrecht

EU-PolKG - EU - Polizeikooperationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
§ 43.Paragraph 43,

Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG zu Daten, die ein anderer Mitgliedstaat eingegeben hat, richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 2 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG. Im Falle einer Auskunft nach Paragraph 44, DSG zu Daten, die ein anderer Mitgliedstaat eingegeben hat, richtet sich die Vorgehensweise nach Artikel 67, Absatz 2, der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Artikel 53, Absatz 2, der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die Paragraphen 43, Absatz 4 und 44 Absatz 2 und Absatz 3, DSG.

In Kraft seit 07.03.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 EU-PolKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 EU-PolKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 EU-PolKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 EU-PolKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 EU-PolKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 EU-PolKG
§ 44 EU-PolKG