§ 38 EU-PolKG (EU - Polizeikooperationsgesetz), Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem ordentlichen Gerichtsverfahren gesucht werden - JUSLINE Österreich
§ 38 EU-PolKG Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem ordentlichen Gerichtsverfahren gesucht werden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten:
1.Ziffer einsdie als Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren gesucht werden;
2.Ziffer 2die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor ein ordentliches Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;
3.Ziffer 3denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, zuzustellen ist;
4.Ziffer 4denen als Verurteilte die Ladung zum Antritt einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zugestellt werden muss.
(2)Absatz 2Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Abs. 1 ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Absatz eins, ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 06.03.2023
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