§ 38 EU-PolKG

EU-PolKG - EU - Polizeikooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten:

1.

die als Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren gesucht werden;

2.

die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor ein ordentliches Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;

3.

denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, zuzustellen ist;

4.

denen als Verurteilte die Ladung zum Antritt einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zugestellt werden muss.

(2) Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Abs. 1 ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 06.03.2023
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