§ 31 EU-PolKG

EU-PolKG - EU - Polizeikooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig

1.

bei Gefahr im Verzug für Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und

2.

nur mit Zustimmung jenes Mitgliedstaates, die die Daten in das VIS eingegeben hat.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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