Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig
1. | bei Gefahr im Verzug für Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und | |||||||||
2. | nur mit Zustimmung jenes Mitgliedstaates, die die Daten in das VIS eingegeben hat. |
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