Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig
1.Ziffer einsbei Gefahr im Verzug für Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und
2.Ziffer 2nur mit Zustimmung jenes Mitgliedstaates, die die Daten in das VIS eingegeben hat.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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