Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, die nach dem Recht des Staates der ersuchenden Kontaktstelle in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaft fallen, sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Abfragen aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, im Datenfernverkehr zu ermöglichen.Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, die nach dem Recht des Staates der ersuchenden Kontaktstelle in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaft fallen, sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Abfragen aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, im Datenfernverkehr zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Abfragen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn entweder eine vollständige Fahrgestellnummer oder ein vollständiges Kennzeichen als Abfragekriterium verwendet wird. Die auf Grund einer solchen Abfrage erteilte Auskunft hat sich auf den Zulassungsbesitzer und die Angaben zum Kraftfahrzeug zu beschränken.Abfragen gemäß Absatz eins, sind nur zulässig, wenn entweder eine vollständige Fahrgestellnummer oder ein vollständiges Kennzeichen als Abfragekriterium verwendet wird. Die auf Grund einer solchen Abfrage erteilte Auskunft hat sich auf den Zulassungsbesitzer und die Angaben zum Kraftfahrzeug zu beschränken.
(3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen ermächtigt, im Wege des Bundesministers für Inneres Abfragen aus Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn als Abfragekriterium ein vollständiges Kennzeichen oder eine vollständige Fahrgestellnummer verwendet wird.
In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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