Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Artikel 36, der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
(2)Absatz 2Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Artikel 37, Absatz 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Artikel 37, Absatz 3, der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.
In Kraft seit 07.03.2023 bis 31.12.9999
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