Ist eine Festnahme wegen einer die Festnahme ablehnenden gerichtlichen Entscheidung oder im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung nicht möglich, so ist die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.
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