§ 36 EU-PolKG (EU - Polizeikooperationsgesetz), Behandlung von Ausschreibungen eines Mitgliedstaates zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung gesuchter Personen - JUSLINE Österreich
§ 36 EU-PolKG Behandlung von Ausschreibungen eines Mitgliedstaates zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung gesuchter Personen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Ist eine Festnahme wegen einer die Festnahme ablehnenden gerichtlichen Entscheidung oder im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung nicht möglich, so ist die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 06.03.2023
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