Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins,, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und Paragraph 5, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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