§ 2 EU-PolKG Begriffsbestimmungen

EU-PolKG - EU - Polizeikooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1.Ziffer einsMitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003, und BGBl. III Nr. 54/2004 (EUV), ist; soweit seitens der Europäischen Union nach dem Titel VI des Vertrages über die Europäische Union Übereinkünfte mit Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen abgeschlossen werden, sind diese im Rahmen der jeweiligen Übereinkünfte den Mitgliedstaaten gleichzuhalten (Art. 24 und 38 EUV);Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2004, (EUV), ist; soweit seitens der Europäischen Union nach dem Titel römisch VI des Vertrages über die Europäische Union Übereinkünfte mit Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen abgeschlossen werden, sind diese im Rahmen der jeweiligen Übereinkünfte den Mitgliedstaaten gleichzuhalten (Artikel 24 und 38 EUV);
  2. 2.Ziffer 2Drittstaat: ein Staat, der nicht unter Z 1 fällt.Drittstaat: ein Staat, der nicht unter Ziffer eins, fällt.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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