Gesamte Rechtsvorschrift EU-FinStrZG

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EU-FinStrZG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.08.2023

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 EU-FinStrZG Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen und in Angelegenheiten der Betrugsbekämpfung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt oder die abgabenrechtliche Amtshilfe betroffen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Vollstreckung
      1. a)Litera avon finanzstrafrechtlichen Entscheidungen nicht gerichtlicher Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
      2. b)Litera bvon Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
  2. (2)Absatz 2Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16, zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24;Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 Sitzung 16, zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 Sitzung 24;
    2. 2.Ziffer 2Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2007 S. 26;Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 Sitzung 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2007 Sitzung 26;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130, 01.05.2014, S. 1-36 (im Folgenden Richtlinie 2014/41/EU).Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130, 01.05.2014, Sitzung 1-36 (im Folgenden Richtlinie 2014/41/EU).

§ 2 EU-FinStrZG Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften;
  2. 2.Ziffer 2„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach nationalem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Behörden oder Stellen, die sich speziell mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, sind davon nicht umfasst.
  3. 2a.Ziffer 2 a„vorhandene Informationen“ alle Arten von Daten aus einem inländischen Abgaben- oder Finanzstrafverfahren sowie sonstige Daten, die bei den zuständigen Behörden oder privaten Einrichtungen vorhanden sind, soweit die Finanzstrafbehörden in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen Zugang zu diesen Daten haben;
  4. 2b.Ziffer 2 b„Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung, die von einer Justizbehörde oder einem richterlichen Organ eines Mitgliedstaats zur Durchführung einer oder mehrerer Ermittlungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Übermittlung von Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln erlassen oder validiert wird;
  5. 2c.Ziffer 2 c„Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat;
  6. 2d.Ziffer 2 d„Anordnungsbehörde“ den Richter, das Gericht, den Ermittlungsrichter oder den Staatsanwalt, von welchem die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wurde oder jede andere Behörde, die nach dem Recht des Anordnungsstaats für die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zuständig ist, vorausgesetzt die Europäische Ermittlungsanordnung wurde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt genehmigt;
  7. 2e.Ziffer 2 e„Vollstreckungsbehörde“ die Behörde, die für die Entscheidung über die Vollstreckung zuständig ist;
  8. 3.Ziffer 3„Entscheidung im Sinne des 4. Abschnitts“
    1. a)Litera aeine rechtskräftige Entscheidung gegen eine natürliche Person oder einen Verband im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 VbVG über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, dieeine rechtskräftige Entscheidung gegen eine natürliche Person oder einen Verband im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die
      1. aa)Sub-Litera, a, avon einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bvon einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;
    2. b)Litera bim Anwendungsbereich des 2. Unterabschnitts auch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche Person oder einen Verband, die getroffen wurde
      1. aa)Sub-Litera, a, avon einem Spruchsenat, oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bvon einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und sich auf eine unter lit. a oder lit. b, sublit. aa) fallende Entscheidung bezieht;von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und sich auf eine unter Litera a, oder Litera b,, Sub-Litera, a, a,) fallende Entscheidung bezieht;
  9. 4.Ziffer 4„Geldstrafe oder Geldbuße“ die Verpflichtung zur Zahlung
    1. a)Litera aeines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags;
    2. b)Litera beiner in derselben Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde;
    3. c)Litera cvon Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
    4. d)Litera dvon in derselben Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
    Der Begriff „Geldstrafen oder Geldbuße“ umfasst weder Anordnungen über die Einziehung, den Verfall oder die Konfiskation von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 29, vollstreckbar sind;Der Begriff „Geldstrafen oder Geldbuße“ umfasst weder Anordnungen über die Einziehung, den Verfall oder die Konfiskation von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 Sitzung 1, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 Sitzung 29, vollstreckbar sind;
  10. 5.Ziffer 5„Bestrafter“ die natürliche Person oder den Verband, gegen die oder gegen den die Entscheidung ergangen ist;
  11. 7.Ziffer 7„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  12. 8.Ziffer 8„Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist;
  13. 9.Ziffer 9„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem eine Entscheidung oder Europäische Ermittlungsanordnung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde;
  14. 10.Ziffer 10„Bescheinigung“ die Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI;„Bescheinigung“ die Bescheinigung nach Artikel 4, des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI;
  15. 11.Ziffer 11„Zentrale Behörde“ der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigte Vertreter.

2. Abschnitt Grundsätze

§ 3 EU-FinStrZG Amts- und Rechtshilfe


  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe auf Grund gesetzlicher Vorschriften, völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu leisten oder um diese zu ersuchen. Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf nur gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen des anderen Staates entsprochen werden könnte.
  2. (2)Absatz 2Amtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Verwaltungsbehörden zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Finanzvergehen gewährt wird.Amtshilfe im Sinne des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Verwaltungsbehörden zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Finanzvergehen gewährt wird.
  3. (3)Absatz 3Rechtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die in einer finanzstrafrechtlichen Angelegenheit zwischen Finanzstrafbehörden und anderen als in Abs. 2 genannten ausländischen Behörden aufgrund der in Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Als eine solche ausländische Behörde ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu verstehen.Rechtshilfe im Sinne des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die in einer finanzstrafrechtlichen Angelegenheit zwischen Finanzstrafbehörden und anderen als in Absatz 2, genannten ausländischen Behörden aufgrund der in Absatz eins, genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Als eine solche ausländische Behörde ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht anderes bestimmt ist. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht anderes bestimmt ist. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, anzuwenden.

§ 4 EU-FinStrZG Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit für die Erledigung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 58 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958.Die Zuständigkeit für die Erledigung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens richtet sich nach Paragraph 58, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,.
  2. (2)Absatz 2Im Falle eingehender Ersuchen kann die zentrale Behörde Amts- oder Rechtshilfehandlungen selbst vornehmen oder eine sachlich zuständige Finanzstrafbehörde zu deren Durchführung bestimmen, wenn die Amts- oder Rechtshilfehandlungen im Amtsbereich mehrerer Finanzstrafbehörden vorzunehmen sind oder eine zuständige Finanzstrafbehörde nicht festgestellt werden kann oder dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens zweckmäßig ist.

§ 4a EU-FinStrZG Durchführung von Amts- und Rechtshilfehandlungen


  1. (1)Absatz einsEinem Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich nicht verletzt werden und als gewährleistet angenommen werden kann, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde.
  2. (2)Absatz 2Die Republik Österreich trägt alle Kosten, die in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Durchführung von Amts- und Rechtshilfehandlungen entstehen. Werden die Kosten als unverhältnismäßig oder außergewöhnlich hoch angesehen, so kann der ersuchende Staat zum Zwecke der Teilung der Kosten konsultiert werden. Dem ersuchenden Staat ist der als außergewöhnlich hoch erachtete Teil der Kosten bekannt zu geben. Kann keine Einigung erzielt werden, ist der ersuchende Staat unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, sich mit der Tragung des Teils der Kosten einverstanden zu erklären, widrigenfalls angenommen werden würde, dass das Ersuchen oder die Europäische Ermittlungsanordnung im Hinblick auf diese Maßnahme zurückgezogen wird. Sachverständigengebühren hat stets der ersuchende Staat zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Finanzstrafbehörde führt die Amts- oder Rechtshilfehandlung in derselben Weise durch, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen Finanzstrafverfahrens durchzuführen wäre. Die Durchführung ist so lange aufzuschieben, als der Zweck laufender Ermittlungen andernfalls gefährdet wäre. Daten und Beweismittel, die im Rahmen der Durchführung einer Amts- oder Rechtshilfehandlung erhoben werden, dürfen für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege und der Abgabenerhebung verarbeitet werden.

§ 4b EU-FinStrZG Mitwirkung im Ausland; Rechtsstellung und zivilrechtliche Verantwortlichkeit


  1. (1)Absatz einsSoweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, sind die Finanzstrafbehörden für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege berechtigt, an Amts- und Rechtshilfehandlungen im Ausland mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies in den in Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen vorgesehen ist, ist die Anwesenheit bei oder die Mitwirkung an Amts- und Rechtshilfehandlungen im Inland von Organen ausländischer Behörden auf Ersuchen zu bewilligen, sofern dadurch nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden. Den ausländischen Organen kommt keine Strafverfolgungsbefugnis im Inland zu; die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen durch diese ist unzulässig. Die Anwesenheit bei oder die Mitwirkung an Amts- und Rechtshilfehandlungen im Inland hat unter Leitung der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der ausländischen Organe und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit gilt § 55k EU-JZG sinngemäß.Soweit dies in den in Absatz eins, genannten Rechtsgrundlagen vorgesehen ist, ist die Anwesenheit bei oder die Mitwirkung an Amts- und Rechtshilfehandlungen im Inland von Organen ausländischer Behörden auf Ersuchen zu bewilligen, sofern dadurch nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden. Den ausländischen Organen kommt keine Strafverfolgungsbefugnis im Inland zu; die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen durch diese ist unzulässig. Die Anwesenheit bei oder die Mitwirkung an Amts- und Rechtshilfehandlungen im Inland hat unter Leitung der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der ausländischen Organe und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit gilt Paragraph 55 k, EU-JZG sinngemäß.

§ 4c EU-FinStrZG Informationsaustausch ohne Ersuchen


  1. (1)Absatz einsIst dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen, sind die Finanzstrafbehörden ermächtigt, auch ohne ein diesbezügliches Ersuchen mit den zuständigen Behörden des anderen Staates vorhandene Informationen auszutauschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Informationen vorsätzlich begangene Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, betreffen,
    2. 2.Ziffer 2eine Übermittlung dieser Informationen an eine Finanzstrafbehörde, ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
    3. 3.Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
      1. a)Litera aein Finanzstrafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet werden kann,
      2. b)Litera bein bereits eingeleitetes Finanzstrafverfahren gefördert wird oder
      3. c)Litera ceine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Vor der Übermittlung von Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (§ 100 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975), ist diese um Genehmigung zu ersuchen.Vor der Übermittlung von Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (Paragraph 100, Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,), ist diese um Genehmigung zu ersuchen.

3. Abschnitt Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

§ 5 EU-FinStrZG Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung


  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln oder um diese zu ersuchen, wenn sich das Ersuchen auf Finanzvergehen bezieht und dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. (1a)Absatz eins aBezieht sich das Ersuchen auf Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (§ 100 StPO), so ist diese um Genehmigung zu ersuchen.Bezieht sich das Ersuchen auf Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (Paragraph 100, StPO), so ist diese um Genehmigung zu ersuchen.
  3. (2)Absatz 2In die Erledigung des Auskunftsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen. Informationen oder sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einen Bescheid oder eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, erfordern, dürfen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, wenn sie als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen.In die Erledigung des Auskunftsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen. Informationen oder sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einen Bescheid oder eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, erfordern, dürfen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, wenn sie als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen.
  4. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden jener Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden jener Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

§ 6 EU-FinStrZG Verweigerung der Datenübermittlung


§ 6.Paragraph 6,

Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn Die Datenübermittlung nach Paragraph 5, hat zu unterbleiben, wenn

  1. 1.Ziffer einsdadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
  2. 2.Ziffer 2die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
  3. 3.Ziffer 3wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.

§ 7 EU-FinStrZG Verwendung der übermittelten Daten


  1. (1)Absatz einsDaten, die von einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde an eine Finanzstraf- oder Abgabenbehörde übermittelt wurden, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem Finanzstrafverfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Bedingungen des übermittelnden Staates in Bezug auf die Verwendung der Daten sind zu beachten. Die übermittelten Daten unterliegen denselben datenschutzrechtlichen Vorschriften wie Daten, die im Inland erlangt wurden.
  2. (2)Absatz 2Auf Ersuchen des übermittelnden Mitgliedstaates hat die Finanzstrafbehörde über die Verwendung der übermittelten Daten Auskunft zu erteilen.

§ 8 EU-FinStrZG Befugnisse der Abgabenbehörde


§ 8.Paragraph 8,

Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen. Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, ersuchen.

§ 8a EU-FinStrZG Empfangsbestätigung


  1. (1)Absatz einsDer Empfang der Europäischen Ermittlungsanordnung ist unter Verwendung des Formblatts laut Anlage 4 dieses Bundesgesetzes binnen einer Woche nach Einlangen zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2Die Europäische Ermittlungsanordnung ist auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Die Anordnungsbehörde ist unter Setzung einer Frist um Berichtigung zu ersuchen, wenn infolge unvollständiger, widersprüchlicher oder sonst offensichtlich unrichtiger Angaben oder mangels Verwendung der vorgesehenen Sprache oder des Formblatts laut Anlage 3 dieses Bundesgesetzes über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung nicht entschieden werden kann.
  3. (3)Absatz 3Wurde die Europäische Ermittlungsanordnung nicht von einer Justizbehörde im Sinne des § 2 Z 2d erlassen oder genehmigt, ist sie an den Anordnungsstaat zurückzustellen.Wurde die Europäische Ermittlungsanordnung nicht von einer Justizbehörde im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2 d, erlassen oder genehmigt, ist sie an den Anordnungsstaat zurückzustellen.

§ 8b EU-FinStrZG Entscheidung über die Vollstreckung


  1. (Absatz eins1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, entscheidet die Finanzstrafbehörde über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung binnen 30 Tagen. Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, unterrichtet sie den Anordnungsstaat unverzüglich über die Verzögerung und deren voraussichtlichen Dauer. Das Ergebnis der Entscheidung über die Vollstreckung, einschließlich allfälliger Ablehnungs- oder Hinderungsgründe, ist dem Anordnungsstaat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme gegen Bestimmungen über die Immunität verstoßen würde, wobei gegebenenfalls die notwendigen Anträge zu stellen sind und eine allfällige Aufhebung der Immunität abzuwarten ist;
    2. 2.Ziffer 2wesentliche nationale Sicherheitsinteressen gefährdet wären;
    3. 3.Ziffer 3die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre; wurde die Europäische Ermittlungsanordnung jedoch in einem Verfahren erlassen, das nach dem Recht des Anordnungsstaats von einer Justizbehörde geführt wird, ist nach § 8c Abs. 1 vorzugehen, wobei die in § 8c Abs. 2 genannten Ermittlungsmaßnahmen stets durchzuführen sind;die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre; wurde die Europäische Ermittlungsanordnung jedoch in einem Verfahren erlassen, das nach dem Recht des Anordnungsstaats von einer Justizbehörde geführt wird, ist nach Paragraph 8 c, Absatz eins, vorzugehen, wobei die in Paragraph 8 c, Absatz 2, genannten Ermittlungsmaßnahmen stets durchzuführen sind;
    4. 4.Ziffer 4sie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzen würde, es sei denn, dass der Europäischen Ermittlungsanordnung ein Antrag des Beschuldigten auf Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen oder Aufnahme bestimmter Beweise im Verfahren vor der Anordnungsbehörde zu Grunde liegt;
    5. 5.Ziffer 5sich die Europäische Ermittlungsanordnung auf eine strafbare Handlung bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebietes des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Inland begangen worden sein soll, und diese Handlung im Inland keine Straftat darstellt;
    6. 6.Ziffer 6berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;
    7. 7.Ziffer 7die Handlung, aufgrund deren die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wurde, nach dem innerstaatlichen Recht kein Finanzvergehen darstellt; es sei denn, die zugrunde liegende Handlung wird von der Anordnungsbehörde als Straftat im Sinne der Anlage 1 angegeben und die Straftat ist im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder mit Freiheitsstrafe verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in dieser Dauer bedroht; oder es betrifft eine Ermittlungsmaßnahme gemäß § 8c Abs. 2.die Handlung, aufgrund deren die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wurde, nach dem innerstaatlichen Recht kein Finanzvergehen darstellt; es sei denn, die zugrunde liegende Handlung wird von der Anordnungsbehörde als Straftat im Sinne der Anlage 1 angegeben und die Straftat ist im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder mit Freiheitsstrafe verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in dieser Dauer bedroht; oder es betrifft eine Ermittlungsmaßnahme gemäß Paragraph 8 c, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Vollstreckung darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das innerstaatliche Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder abgabenrechtliche Bestimmungen derselben Art enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.

§ 8c EU-FinStrZG Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme


  1. (1)Absatz einsIst die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unzulässig und wird das Verfahren im anderen Mitgliedstaat jedoch von einer Justizbehörde geführt oder wären durch den Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, die Rechte des Betroffenen weniger beeinträchtigt, greift die Finanzstrafbehörde nach Möglichkeit auf eine andere Ermittlungsmaßnahme zurück. Steht keine andere solche Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung, ist der Anordnungsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass es nicht möglich ist, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet § 8b Abs. 2 gilt Abs. 1 nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die stets durchzuführen sind:Unbeschadet Paragraph 8 b, Absatz 2, gilt Absatz eins, nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die stets durchzuführen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Erlangung von vorhandenen Informationen, Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln;
    2. 2.Ziffer 2die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständigen oder Beschuldigten, soweit nicht ein nach innerstaatlichem Recht bestehendes Vernehmungsverbot dadurch umgangen oder ein Aussageverweigerungsrecht verletzt würde;
    3. 3.Ziffer 3die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses;
    4. 4.Ziffer 4die Identifizierung von Inhabern einer bestimmten IP-Adresse.

§ 8d EU-FinStrZG Vollstreckung


  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörde führt die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in derselben Weise durch, als wäre sie im Rahmen eines innerstaatlichen Finanzstrafverfahrens durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Ermittlungsmaßnahme ist so bald als möglich, jedenfalls binnen 90 Tagen nach Entscheidung über die Vollstreckung durchzuführen. Die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme oder Übermittlung der Beweismittel ist so lange aufzuschieben, als der Zweck der Europäischen Ermittlungsanordnung oder laufender Ermittlungen andernfalls gefährdet wäre oder die Beweismittel in einem innerstaatlichen Verfahren benötigt werden.
  3. (3)Absatz 3Die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Form- oder Verfahrensvorschriften sowie Fristen sind einzuhalten, soweit diese nicht im Widerspruch zu den innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen stehen. Können diese oder die Frist gemäß Abs. 2 nicht eingehalten werden oder erscheinen im Einzelfall weitere Maßnahmen erforderlich, ist die Anordnungsbehörde hiervon zu unterrichten.Die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Form- oder Verfahrensvorschriften sowie Fristen sind einzuhalten, soweit diese nicht im Widerspruch zu den innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen stehen. Können diese oder die Frist gemäß Absatz 2, nicht eingehalten werden oder erscheinen im Einzelfall weitere Maßnahmen erforderlich, ist die Anordnungsbehörde hiervon zu unterrichten.

§ 8e EU-FinStrZG Übermittlung der Beweismittel


  1. (1)Absatz einsDie im Zuge der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel sind ohne unnötige Verzögerung an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu übermitteln, wenn nicht angegeben wurde, dass sie im Inland verbleiben sollen. Gegebenenfalls können sie unmittelbar an die bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mitwirkenden Organe ausländischer Behörden übergeben werden.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung kann bis zur Entscheidung über ein gemäß § 8f eingebrachtes Rechtsmittel in Abwägung der Dringlichkeit des von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats geführten Verfahrens aufgeschoben werden. Die Übermittlung ist jedenfalls aufzuschieben, wenn dem Rechtsmittelwerber durch diese ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden entstünde.Die Übermittlung kann bis zur Entscheidung über ein gemäß Paragraph 8 f, eingebrachtes Rechtsmittel in Abwägung der Dringlichkeit des von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats geführten Verfahrens aufgeschoben werden. Die Übermittlung ist jedenfalls aufzuschieben, wenn dem Rechtsmittelwerber durch diese ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden entstünde.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist der Vollstreckungsbehörde das gemäß § 8i Abs. 4 erstellte Protokoll zu übermitteln.Im Fall der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist der Vollstreckungsbehörde das gemäß Paragraph 8 i, Absatz 4, erstellte Protokoll zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Gegebenenfalls ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unter Setzung einer Frist aufzufordern, die Beweismittel nach deren Verwendung zurück zu übermitteln.

§ 8f EU-FinStrZG Rechtsmittel


  1. (1)Absatz einsDie Anordnung der Ermittlungsmaßnahme kann nur im Anordnungsstaat gemäß dessen Recht angefochten werden; dies auch dann, wenn das innerstaatliche Recht eine gesonderte Anordnung vorsieht.
  2. (2)Absatz 2Auf Beschwerden gegen die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen sind die Bestimmungen des FinStrG anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Anordnungsbehörde ist über nach Abs. 2 eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.Die Anordnungsbehörde ist über nach Absatz 2, eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.

§ 8g EU-FinStrZG Erlassung und Genehmigung einer Europäischen Ermittlungsanordnung


  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des Finanzstrafverfahrens berechtigt, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig wäre.
  2. (2)Absatz 2Für die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Ergänzung einer solchen ist das Formblatt laut Anlage 3 zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, eine Europäische Ermittlungsanordnung auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist diese in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine vom Vollstreckungsstaat angegebene andere Sprache zu übersetzen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, hat die Europäische Ermittlungsanordnung bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu genehmigen, wobei mit dieser Genehmigung eine allfällig erforderliche Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates als erteilt gilt. Die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch das Bundesfinanzgericht bedarf keiner solchen Genehmigung.Der Vorsitzende des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, hat die Europäische Ermittlungsanordnung bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu genehmigen, wobei mit dieser Genehmigung eine allfällig erforderliche Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates als erteilt gilt. Die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch das Bundesfinanzgericht bedarf keiner solchen Genehmigung.
  5. (5)Absatz 5Erforderlichenfalls ist der Europäischen Ermittlungsanordnung eine Rechtsbelehrung und eine Information für die Vollstreckungsbehörde anzuschließen, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsbelehrung zu erteilen ist.

§ 8h EU-FinStrZG Rechtsmittel


  1. (1)Absatz einsDie Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme durch eine Finanzstrafbehörde kann mittels Beschwerde in gleicher Weise angefochten werden wie dies gegen die Ermittlungsmaßnahme im Inland zulässig wäre.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde ist über nach Abs. 1 eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.Die Vollstreckungsbehörde ist über nach Absatz eins, eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Wird die Durchführung der angeordneten Ermittlungsmaßname im Vollstreckungsstaat angefochten, ist die Entscheidung darüber so zu berücksichtigen, als wäre sie im Inland ergangen.

§ 8i EU-FinStrZG Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder


  1. (1)Absatz einsDie Erlassung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zum Zweck der Vernehmung von im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats aufhältigen Zeugen oder Sachverständigen mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist zulässig. Die Vernehmung von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz ist unzulässig, eine Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung bedarf deren Zustimmung.
  2. (2)Absatz 2Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte sind vor der Vernehmung nach dem Recht des Anordnungsstaats und nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zu belehren. Anlässlich der Vernehmung ist die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen. Bei Bedarf ist ein Dolmetscher beizuziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Vernehmung wird unter Leitung der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nach dessen Recht durchgeführt. Die Finanzstrafbehörde hat bei der Durchführung der Vernehmung auf die Einhaltung der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze zu achten.
  4. (4)Absatz 4Die Vollstreckungsbehörde erstellt ein Protokoll, das Angaben zu Datum, Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Vollstreckungsstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, einer allfälligen Vereidigung und den technischen Rahmenbedingungen enthält.
  5. (5)Absatz 5Wird die Aussage trotz Aussagepflicht verweigert oder falsch ausgesagt, gelten die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats.

§ 8j EU-FinStrZG Informationen über Konten und Depots


  1. (1)Absatz einsEine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um alle verfügbaren Informationen darüber zu erlangen, ob Personen oder Verbände, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Konten oder Depots gleich welcher Art bei einem im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Kreditinstitut unterhalten oder kontrollieren. Wird in der Europäischen Ermittlungsanordnung ausdrücklich darum ersucht, erstreckt sich diese Informationsverpflichtung auch auf Konten oder Depots, für die die genannten Personen oder Verbände vertretungsbefugt sind.
  2. (2)Absatz 2In der Europäischen Ermittlungsanordnung sind die Gründe auszuführen, weshalb die erbetenen Auskünfte wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind und weshalb angenommen wird, dass Konten oder Depots bei Kreditinstituten des Vollstreckungsstaats betroffen sind. Darüber hinaus sind alle sonstigen verfügbaren Informationen zur Erlangung der Auskünfte mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall eines eingehenden Ersuchens sind die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge in jedem Fall gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.

§ 8k EU-FinStrZG Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte


  1. (1)Absatz einsEine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um alle verfügbaren Angaben über bestimmte bei Kredit- oder Finanzinstituten geführte Konten, Depots und Finanzgeschäfte zu erlangen, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführte Konten oder Depots getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten. In der Europäischen Ermittlungsanordnung sind die Gründe anzuführen, weshalb die erbetenen Auskünfte als relevant erachtet werden.
  2. (2)Absatz 2Im Fall eines eingehenden Ersuchens hat das Kredit- oder Finanzinstitut die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Die Zustellung der Anordnung samt Auskunftsersuchen an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten hat zu unterbleiben, sofern in der Europäischen Ermittlungsanordnung nicht anderes angegeben ist.

§ 8l EU-FinStrZG Vorläufige Maßnahmen


  1. (1)Absatz einsEine Europäische Ermittlungsanordnung kann zur Durchführung von Maßnahmen erlassen werden, mit welchen die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig verhindert wird (Beschlagnahme).
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde entscheidet unverzüglich nach Eingang der Europäischen Ermittlungsanordnung über die Maßnahme und teilt diese Entscheidung der Anordnungsbehörde mit.
  3. (3)Absatz 3In der Europäischen Ermittlungsanordnung ist anzugeben, ob die Beweismittel an den Anordnungsstaat zu übermitteln sind oder im Vollstreckungsstaat verbleiben sollen. In letzterem Fall gibt die Anordnungsbehörde den Zeitpunkt der Aufhebung der Maßnahme oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Vorlage des Ersuchens um Übermittlung der Beweismittel an.
  4. (4)Absatz 4Im Fall eines eingehenden Ersuchens hat anstelle des Bescheides gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG eine Mitteilung zu ergehen.Im Fall eines eingehenden Ersuchens hat anstelle des Bescheides gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG eine Mitteilung zu ergehen.

4. Abschnitt Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen

1. Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

§ 9 EU-FinStrZG Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsSoweit sich aus den Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das FinStrG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Zur Entgegennahme von Vollstreckungsersuchen ist die zentrale Behörde berufen.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit vom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sonst dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.

    (Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch Art. 37 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)(Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  4. (5)Absatz 5Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.

§ 10 EU-FinStrZG Unzulässigkeit der Vollstreckung


  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörde (Vollstreckungsbehörde) hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Als Unvollständigkeit gilt auch, wenn nicht zusammen mit der Bescheinigung die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung übermittelt wird oder wenn eine Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche Sprache fehlt, es sei denn der Entscheidungsstaat hat die Erklärung abgegeben, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung auch dann zu verweigern, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Bestrafte im Inland weder über Vermögen verfügt noch Einkommen bezieht, noch sich in der Regel im Inland aufhält oder dort einen Sitz hat,
    2. 2.Ziffer 2gegen den Bestraften wegen derselben Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland ergangen oder eine in einem anderen Staat als dem Entscheidungsstaat oder Österreich ergangene Entscheidung bereits vollstreckt worden ist,
    3. 3.Ziffer 3sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, die nach österreichischem Recht keine strafbare Handlung darstellen würde, sofern es sich nicht um einen in der Liste in Anlage 1 aufgezählten Fall handelt,
    4. 4.Ziffer 4die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach österreichischem Recht verjährt ist und die Entscheidung sich auf eine Tat bezieht, für die österreichisches Strafrecht gilt,
    5. 5.Ziffer 5sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht,
      1. a)Litera adie im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist oder
      2. b)Litera bdie nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden ist, sofern nach österreichischem Recht im Ausland begangene Taten gleicher Art nicht strafbar sind,
    6. 6.Ziffer 6nach österreichischem Recht Immunitäten bestehen, die einer Vollstreckung entgegenstehen,
    7. 7.Ziffer 7die Entscheidung gegen eine natürliche Person ergangen ist, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat unmündig war,
    8. 8.Ziffer 8dem Bestraften im Entscheidungsstaat oder im Inland Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist,
    9. 9.Ziffer 9laut Bescheinigung der Bestrafte
      1. a)Litera aim Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaats befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, oder
      2. b)Litera bnicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Entscheidungsstaates
        1. aa)Sub-Litera, a, afristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bin Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
        3. cc)Sub-Litera, c, cnach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der ursprünglich ergangenen Entscheidung zu erreichen, ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen, oder innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat; oder
      3. c)Litera cim Verfahren nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, auf das Recht auf mündliche Anhörung zu verzichten und die Entscheidung nicht anzufechten.
    10. 10.Ziffer 10die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt oder
    11. 11.Ziffer 11wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäß Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist.wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäß Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, soweit
    1. 1.Ziffer einsdie Republik Österreich den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI in einer gemäß Art. 20 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung beschränkt hat oderdie Republik Österreich den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI in einer gemäß Artikel 20, Absatz 2, dieses Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung beschränkt hat oder
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf eine vom Entscheidungsstaat gemäß dieser Bestimmung abgegebene Erklärung Gegenseitigkeit fehlt.
  4. (4)Absatz 4Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, 9 und 11 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen und diese gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu ersuchen.Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4,, 9 und 11 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen und diese gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu ersuchen.
  5. (5)Absatz 5Alle Fälle der Unzulässigkeit gemäß Abs. 2 Z 11 sind dem Bundesminister für Finanzen zu berichten.Alle Fälle der Unzulässigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 11, sind dem Bundesminister für Finanzen zu berichten.

§ 11 EU-FinStrZG Vollstreckung


  1. (1)Absatz einsLiegt keiner der in § 10 Abs. 1 bis 3 genannten Unzulässigkeitsgründe vor, ist die Übernahme der Vollstreckung mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung, die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates sowie eine Vollstreckbarkeitserklärung zu enthalten und den zu vollstreckende Betrag anzuführen. Dieser Bescheid ist Exekutionstitel für das finanzstrafbehördliche und gerichtliche Exekutionsverfahren.Liegt keiner der in Paragraph 10, Absatz eins bis 3 genannten Unzulässigkeitsgründe vor, ist die Übernahme der Vollstreckung mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung, die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates sowie eine Vollstreckbarkeitserklärung zu enthalten und den zu vollstreckende Betrag anzuführen. Dieser Bescheid ist Exekutionstitel für das finanzstrafbehördliche und gerichtliche Exekutionsverfahren.
  2. (2)Absatz 2Der zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße geltenden Wechselkurs in Euro umzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Taten, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden sind, und unterliegen diese Taten dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze, so ist der zu vollstreckende Betrag auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde (§ 152 FinStrG) kommt aufschiebende Wirkung insoweit zu, als bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber nur Maßnahmen zur Sicherung der zu vollstreckenden Geldstrafe vorgenommen werden dürfen.Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde (Paragraph 152, FinStrG) kommt aufschiebende Wirkung insoweit zu, als bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber nur Maßnahmen zur Sicherung der zu vollstreckenden Geldstrafe vorgenommen werden dürfen.
  5. (5)Absatz 5Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für die Anfertigung ihrer Übersetzung benötigt wird.

§ 12 EU-FinStrZG Anrechnung geleisteter Zahlungen


§ 12.Paragraph 12,

Kann der Verpflichtete den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat sich die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 10 Abs. 4 mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen. Kann der Verpflichtete den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat sich die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des Paragraph 10, Absatz 4, mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.

§ 13 EU-FinStrZG Ersatzfreiheitsstrafe


  1. (1)Absatz einsHat der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugelassen, so ist dies als Grundlage für deren Vollzug in dem gemäß § 11 zu erlassenden Bescheid unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit festzustellen.Hat der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugelassen, so ist dies als Grundlage für deren Vollzug in dem gemäß Paragraph 11, zu erlassenden Bescheid unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Hat eine Feststellung nach Abs. 1 zu erfolgen und ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe darf ein in der Bescheinigung angegebenes Höchstmaß nicht überschreiten. Im Übrigen ist § 20 FinStrG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf. Wurde in der zu vollstreckenden Entscheidung eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist deren Dauer auf sechs Wochen herabzusetzen.Hat eine Feststellung nach Absatz eins, zu erfolgen und ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe darf ein in der Bescheinigung angegebenes Höchstmaß nicht überschreiten. Im Übrigen ist Paragraph 20, FinStrG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf. Wurde in der zu vollstreckenden Entscheidung eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist deren Dauer auf sechs Wochen herabzusetzen.
  3. (3)Absatz 3§ 179 FinStrG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 179, FinStrG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 14 EU-FinStrZG Beendigung der Vollstreckung


§ 14.Paragraph 14,

Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder darüber, dass die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.

§ 15 EU-FinStrZG Erlös aus der Vollstreckung


§ 15.Paragraph 15,

Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Bund zu.

§ 16 EU-FinStrZG Unterrichtung des Entscheidungsstaats


§ 16.Paragraph 16,

Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

  1. 1.Ziffer einsüber die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 9 Abs. 5,über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 9, Absatz 5,,
  2. 2.Ziffer 2über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 10 zusammen mit einer Begründung,über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, zusammen mit einer Begründung,
  3. 3.Ziffer 3über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 11 Abs. 3, § 12 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
  4. 4.Ziffer 4über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
  5. 5.Ziffer 5über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 13 zu unterrichten.über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 13, zu unterrichten.

§ 17 EU-FinStrZG Kosten


§ 17.Paragraph 17,

Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.

2. Unterabschnitt Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen

§ 18 EU-FinStrZG Voraussetzungen


§ 18.Paragraph 18,

Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

§ 19 EU-FinStrZG Übermittlung der Entscheidung


  1. (1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörde (Vollstreckungsbehörde) hat die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem die mit dieser Entscheidung bestrafte natürliche Person oder der Verband, über Vermögen verfügt, Einkommen bezieht oder sich in der Regel aufhält bzw. seinen eingetragenen Sitz hat. Die Übermittlung sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen im Wege der zentralen Behörde.
  2. (2)Absatz 2Für die Bescheinigung ist das Formblatt in Anlage 2 zu verwenden; sie ist von der Vollstreckungsbehörde zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist die Bescheinigung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder, wenn der Vollstreckungsstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestattet. Das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung sind dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch im Postweg zuzusenden, es sei denn, es handelt sich dabei um ein elektronisch gefertigtes Dokument.Die Übermittlung gemäß Absatz eins, hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestattet. Das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung sind dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch im Postweg zuzusenden, es sei denn, es handelt sich dabei um ein elektronisch gefertigtes Dokument.
  4. (4)Absatz 4Die Vollstreckungsbehörde darf die Entscheidung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Ist weder der Vollstreckungsbehörde noch der zentralen Behörde bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so haben sie zu versuchen, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.

§ 20 EU-FinStrZG Beendigung der Vollstreckung


  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 18 weggefallen sind.Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 18, weggefallen sind.

§ 21 EU-FinStrZG Folgen der Übermittlung


  1. (1)Absatz einsVorbehaltlich des Abs. 2 darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß § 19 übermittelten Entscheidung vornehmen.Vorbehaltlich des Absatz 2, darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß Paragraph 19, übermittelten Entscheidung vornehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,
    1. 1.Ziffer einswenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nicht möglich ist, ab Erhalt der diesbezüglichen Verständigung,
    3. 3.Ziffer 3wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Grund gestützt worden, oderwenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Grund gestützt worden, oder
    4. 4.Ziffer 4wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2 wieder entzogen hat.wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, wieder entzogen hat.
  3. (3)Absatz 3Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß § 19 eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß Paragraph 19, eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. Paragraph 12, ist sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 22 EU-FinStrZG Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen


  1. (1)Absatz einsHinsichtlich Verfahren auf Grundlage einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union ist die Anwendung sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen ausgeschlossen; es sei denn, diese würden zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit führen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abschnitts 3a ersetzen im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Richtlinie 2014/41/EU gebunden sind, die entsprechenden Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdes Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen;des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen;
    2. 2.Ziffer 2des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, BGBl. III Nr. 90/1997; sowiedes Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, BGBl. römisch III Nr. 90/1997; sowie
    3. 3.Ziffer 3des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, und das zugehörige Protokoll.des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, und das zugehörige Protokoll.

§ 23 EU-FinStrZG Verweisungen


§ 23.Paragraph 23,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24 EU-FinStrZG Aufhebung des EU-FinStrVG


§ 24.Paragraph 24,

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz (EU-FinStrVG), BGBl. I Nr. 19/2009, aufgehoben. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz (EU-FinStrVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2009,, aufgehoben.

§ 24a EU-FinStrZG Inkrafttreten


§ 24a.Paragraph 24 a,

§ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

§ 25 EU-FinStrZG Vollziehung


§ 25.Paragraph 25,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen.

Anlagen

Anl. 3 EU-FinStrZG


Formblatt nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung)

(Siehe Dokument Anlage 3)

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anl. 4 EU-FinStrZG


Formblatt nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Empfangsbestätigung für die Europäische Ermittlungsanordnung)

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Anl. 1 EU-FinStrZG


Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird
  • Strichaufzählung

Anl. 2 EU-FinStrZG


(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018
  3. § 0 gültig von 16.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018
  4. § 0 gültig von 30.12.2014 bis 15.05.2018

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Grundsätze

§ 3.

Amts- und Rechtshilfe

§ 4.

Zuständigkeit

§ 4a.

Durchführung von Amts- und Rechtshilfehandlungen

§ 4b.

Mitwirkung im Ausland; Rechtsstellung und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

§ 4c.

Informationsaustausch ohne Ersuchen

3. Abschnitt
Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

§ 5.

Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung (Anm.: Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung)

§ 6.

Verweigerung der Datenübermittlung

§ 7.

Verwendung der übermittelten Daten

§ 8.

Befugnisse der Abgabenbehörde

3a. Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung

1. Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

§ 8a.

Empfangsbestätigung

§ 8b.

Entscheidung über die Vollstreckung

§ 8c.

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

§ 8d.

Vollstreckung

§ 8e.

Übermittlung der Beweismittel

§ 8f.

Rechtsmittel

2. Unterabschnitt
Anordnung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

§ 8g.

Erlassung und Genehmigung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

§ 8h.

Rechtsmittel

3. Unterabschnitt
Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen

§ 8i.

Vernehmung mittels technischer Einrichtung zu Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz

§ 8j.

Informationen über Konten und Depots

§ 8k.

Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte

§ 8l.

Vorläufige Maßnahmen

4. Abschnitt
Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen

1. Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

§ 9.

Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit

§ 10.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 11.

Vollstreckung

§ 12.

Anrechnung geleisteter Zahlungen

§ 13.

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 14.

Beendigung der Vollstreckung

§ 15.

Erlös aus der Vollstreckung

§ 16.

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

§ 17.

Kosten

2. Unterabschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

§ 18.

Voraussetzungen

§ 19.

Übermittlung der Entscheidung

§ 20.

Beendigung der Vollstreckung

§ 21.

Folgen der Übermittlung

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 22.

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

§ 23.

Verweisungen

§ 24.

Aufhebung des EU-FinStrVG

(Anm.: § 24a. Inkrafttreten)Anmerkung, Paragraph 24 a, Inkrafttreten)

§ 25.

Vollziehung

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

Anlage 2

Bescheinigung

Anlage 3

Europäische Ermittlungsanordnung

Anlage 4

Empfangsbestätigung für die Europäische Ermittlungsanordnung