§ 11 EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Vollstreckung - JUSLINE Österreich
§ 11 EU-FinStrZG Vollstreckung
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsLiegt keiner der in § 10 Abs. 1 bis 3 genannten Unzulässigkeitsgründe vor, ist die Übernahme der Vollstreckung mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung, die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates sowie eine Vollstreckbarkeitserklärung zu enthalten und den zu vollstreckende Betrag anzuführen. Dieser Bescheid ist Exekutionstitel für das finanzstrafbehördliche und gerichtliche Exekutionsverfahren.Liegt keiner der in Paragraph 10, Absatz eins bis 3 genannten Unzulässigkeitsgründe vor, ist die Übernahme der Vollstreckung mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung, die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates sowie eine Vollstreckbarkeitserklärung zu enthalten und den zu vollstreckende Betrag anzuführen. Dieser Bescheid ist Exekutionstitel für das finanzstrafbehördliche und gerichtliche Exekutionsverfahren.
(2)Absatz 2Der zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße geltenden Wechselkurs in Euro umzurechnen.
(3)Absatz 3Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Taten, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden sind, und unterliegen diese Taten dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze, so ist der zu vollstreckende Betrag auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen.
(4)Absatz 4Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde (§ 152 FinStrG) kommt aufschiebende Wirkung insoweit zu, als bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber nur Maßnahmen zur Sicherung der zu vollstreckenden Geldstrafe vorgenommen werden dürfen.Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde (Paragraph 152, FinStrG) kommt aufschiebende Wirkung insoweit zu, als bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber nur Maßnahmen zur Sicherung der zu vollstreckenden Geldstrafe vorgenommen werden dürfen.
(5)Absatz 5Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für die Anfertigung ihrer Übersetzung benötigt wird.
In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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