§ 4 EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Zuständigkeit - JUSLINE Österreich
§ 4 EU-FinStrZG Zuständigkeit
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Zuständigkeit für die Erledigung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 58 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958.Die Zuständigkeit für die Erledigung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens richtet sich nach Paragraph 58, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,.
(2)Absatz 2Im Falle eingehender Ersuchen kann die zentrale Behörde Amts- oder Rechtshilfehandlungen selbst vornehmen oder eine sachlich zuständige Finanzstrafbehörde zu deren Durchführung bestimmen, wenn die Amts- oder Rechtshilfehandlungen im Amtsbereich mehrerer Finanzstrafbehörden vorzunehmen sind oder eine zuständige Finanzstrafbehörde nicht festgestellt werden kann oder dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens zweckmäßig ist.
In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
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