§ 4 EU-FinStrZG

EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Zuständigkeit für die Erledigung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 58 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958.

(2) Im Falle eingehender Ersuchen kann die zentrale Behörde Amts- oder Rechtshilfehandlungen selbst vornehmen oder eine sachlich zuständige Finanzstrafbehörde zu deren Durchführung bestimmen, wenn die Amts- oder Rechtshilfehandlungen im Amtsbereich mehrerer Finanzstrafbehörden vorzunehmen sind oder eine zuständige Finanzstrafbehörde nicht festgestellt werden kann oder dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens zweckmäßig ist.

In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
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