§ 16 EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Unterrichtung des Entscheidungsstaats - JUSLINE Österreich
§ 16 EU-FinStrZG Unterrichtung des Entscheidungsstaats
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
1.Ziffer einsüber die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 9 Abs. 5,über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 9, Absatz 5,,
2.Ziffer 2über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 10 zusammen mit einer Begründung,über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, zusammen mit einer Begründung,
3.Ziffer 3über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 11 Abs. 3, § 12 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
4.Ziffer 4über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
5.Ziffer 5über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 13 zu unterrichten.über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 13, zu unterrichten.
In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 EU-FinStrZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 EU-FinStrZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 EU-FinStrZG