Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
1. | über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 9 Abs. 5, | |||||||||
2. | über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 10 zusammen mit einer Begründung, | |||||||||
3. | über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 11 Abs. 3, § 12 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung, | |||||||||
4. | über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und | |||||||||
5. | über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 13 zu unterrichten. |
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