(1) Hinsichtlich Verfahren auf Grundlage einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union ist die Anwendung sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen ausgeschlossen; es sei denn, diese würden zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit führen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 3a ersetzen im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Richtlinie 2014/41/EU gebunden sind, die entsprechenden Bestimmungen
1. | des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen; | |||||||||
2. | des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, BGBl. III Nr. 90/1997; sowie | |||||||||
3. | des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, und das zugehörige Protokoll. |
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