§ 22 EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen - JUSLINE Österreich
§ 22 EU-FinStrZG Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsHinsichtlich Verfahren auf Grundlage einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union ist die Anwendung sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen ausgeschlossen; es sei denn, diese würden zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit führen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abschnitts 3a ersetzen im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Richtlinie 2014/41/EU gebunden sind, die entsprechenden Bestimmungen
1.Ziffer einsdes Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen;des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen;
2.Ziffer 2des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, BGBl. III Nr. 90/1997; sowiedes Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, BGBl. römisch III Nr. 90/1997; sowie
3.Ziffer 3des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, und das zugehörige Protokoll.des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, und das zugehörige Protokoll.
In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 EU-FinStrZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 EU-FinStrZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 EU-FinStrZG