§ 21 EU-FinStrZG Folgen der Übermittlung

EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsVorbehaltlich des Abs. 2 darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß § 19 übermittelten Entscheidung vornehmen.Vorbehaltlich des Absatz 2, darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß Paragraph 19, übermittelten Entscheidung vornehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,
    1. 1.Ziffer einswenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nicht möglich ist, ab Erhalt der diesbezüglichen Verständigung,
    3. 3.Ziffer 3wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Grund gestützt worden, oderwenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Grund gestützt worden, oder
    4. 4.Ziffer 4wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2 wieder entzogen hat.wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, wieder entzogen hat.
  3. (3)Absatz 3Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß § 19 eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß Paragraph 19, eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. Paragraph 12, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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