(1) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe auf Grund gesetzlicher Vorschriften, völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu leisten oder um diese zu ersuchen. Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf nur gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen des anderen Staates entsprochen werden könnte.
(2) Amtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Verwaltungsbehörden zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Finanzvergehen gewährt wird.
(3) Rechtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die in einer finanzstrafrechtlichen Angelegenheit zwischen Finanzstrafbehörden und anderen als in Abs. 2 genannten ausländischen Behörden aufgrund der in Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Als eine solche ausländische Behörde ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu verstehen.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht anderes bestimmt ist. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden.
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