Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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