§ 6 EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Verweigerung der Datenübermittlung - JUSLINE Österreich
§ 6 EU-FinStrZG Verweigerung der Datenübermittlung
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn Die Datenübermittlung nach Paragraph 5, hat zu unterbleiben, wenn
1.Ziffer einsdadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
2.Ziffer 2die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
3.Ziffer 3wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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