§ 6 EU-FinStrZG Verweigerung der Datenübermittlung

EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn

1.

dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder

2.

die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder

3.

wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.

In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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