Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn
1. | dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder | |||||||||
2. | die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder | |||||||||
3. | wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären. |
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