§ 6 EU-FinStrZG Ablehnung der Bereitstellung von Informationen

EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bereitstellung von Informationen nach § 5 kann unterbleiben, wennDie Bereitstellung von Informationen nach Paragraph 5, kann unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
    2. 2.Ziffer 2die Bereitstellung unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie bereitgestellt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
    3. 3.Ziffer 3das Ersuchen die in § 5 Abs. 6 genannten Angaben nicht enthält, oderdas Ersuchen die in Paragraph 5, Absatz 6, genannten Angaben nicht enthält, oder
    4. 4.Ziffer 4es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten als jene handelt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten fallen, oderes sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten als jene handelt, die unter die in Anhang römisch II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten fallen, oder
    5. 5.Ziffer 5die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, und dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat, oder
    6. 6.Ziffer 6grundlegende nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
  2. (2)Absatz 2Die ersuchende Behörde ist über die Ablehnung zu informieren. Bei Bedarf ist diese unverzüglich um Ergänzungen zu ersuchen, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste.
In Kraft seit 19.03.2025 bis 31.12.9999
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