(1) Die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme kann nur im Anordnungsstaat gemäß dessen Recht angefochten werden; dies auch dann, wenn das innerstaatliche Recht eine gesonderte Anordnung vorsieht.
(2) Auf Beschwerden gegen die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen sind die Bestimmungen des FinStrG anzuwenden.
(3) Die Anordnungsbehörde ist über nach Abs. 2 eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.
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