§ 8f EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Rechtsmittel - JUSLINE Österreich
§ 8f EU-FinStrZG Rechtsmittel
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.03.2025
(1)Absatz einsDie Anordnung der Ermittlungsmaßnahme kann nur im Anordnungsstaat gemäß dessen Recht angefochten werden; dies auch dann, wenn das innerstaatliche Recht eine gesonderte Anordnung vorsieht.
(2)Absatz 2Auf Beschwerden gegen die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen sind die Bestimmungen des FinStrG anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Anordnungsbehörde ist über nach Abs. 2 eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.Die Anordnungsbehörde ist über nach Absatz 2, eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.
In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
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