§ 24b EU-FinStrZG

EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 24 b,

Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt, § 1 Abs. 2, die §§ 5 und 6 samt Überschriften, § 8 und § 25 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt, Paragraph eins, Absatz 2,, die Paragraphen 5 und 6 samt Überschriften, Paragraph 8 und Paragraph 25, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 19.03.2025 bis 31.12.9999
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