§ 4c EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Informationsaustausch ohne Ersuchen - JUSLINE Österreich
§ 4c EU-FinStrZG Informationsaustausch ohne Ersuchen
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsIst dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen, sind die Finanzstrafbehörden ermächtigt, auch ohne ein diesbezügliches Ersuchen mit den zuständigen Behörden des anderen Staates vorhandene Informationen auszutauschen, wenn
2.Ziffer 2eine Übermittlung dieser Informationen an eine Finanzstrafbehörde, ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
3.Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
a)Litera aein Finanzstrafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet werden kann,
b)Litera bein bereits eingeleitetes Finanzstrafverfahren gefördert wird oder
c)Litera ceine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
(2)Absatz 2Vor der Übermittlung von Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (§ 100 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975), ist diese um Genehmigung zu ersuchen.Vor der Übermittlung von Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (Paragraph 100, Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,), ist diese um Genehmigung zu ersuchen.
In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
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