§ 8h EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Rechtsmittel - JUSLINE Österreich
§ 8h EU-FinStrZG Rechtsmittel
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme durch eine Finanzstrafbehörde kann mittels Beschwerde in gleicher Weise angefochten werden wie dies gegen die Ermittlungsmaßnahme im Inland zulässig wäre.
(2)Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde ist über nach Abs. 1 eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.Die Vollstreckungsbehörde ist über nach Absatz eins, eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.
(3)Absatz 3Wird die Durchführung der angeordneten Ermittlungsmaßname im Vollstreckungsstaat angefochten, ist die Entscheidung darüber so zu berücksichtigen, als wäre sie im Inland ergangen.
In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
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