§ 8h EU-FinStrZG Rechtsmittel

EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme durch eine Finanzstrafbehörde kann mittels Beschwerde in gleicher Weise angefochten werden wie dies gegen die Ermittlungsmaßnahme im Inland zulässig wäre.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist über nach Abs. 1 eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.

(3) Wird die Durchführung der angeordneten Ermittlungsmaßname im Vollstreckungsstaat angefochten, ist die Entscheidung darüber so zu berücksichtigen, als wäre sie im Inland ergangen.

In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
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