§ 8e EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Übermittlung der Beweismittel - JUSLINE Österreich
§ 8e EU-FinStrZG Übermittlung der Beweismittel
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie im Zuge der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel sind ohne unnötige Verzögerung an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu übermitteln, wenn nicht angegeben wurde, dass sie im Inland verbleiben sollen. Gegebenenfalls können sie unmittelbar an die bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mitwirkenden Organe ausländischer Behörden übergeben werden.
(2)Absatz 2Die Übermittlung kann bis zur Entscheidung über ein gemäß § 8f eingebrachtes Rechtsmittel in Abwägung der Dringlichkeit des von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats geführten Verfahrens aufgeschoben werden. Die Übermittlung ist jedenfalls aufzuschieben, wenn dem Rechtsmittelwerber durch diese ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden entstünde.Die Übermittlung kann bis zur Entscheidung über ein gemäß Paragraph 8 f, eingebrachtes Rechtsmittel in Abwägung der Dringlichkeit des von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats geführten Verfahrens aufgeschoben werden. Die Übermittlung ist jedenfalls aufzuschieben, wenn dem Rechtsmittelwerber durch diese ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden entstünde.
(3)Absatz 3Im Fall der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist der Vollstreckungsbehörde das gemäß § 8i Abs. 4 erstellte Protokoll zu übermitteln.Im Fall der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist der Vollstreckungsbehörde das gemäß Paragraph 8 i, Absatz 4, erstellte Protokoll zu übermitteln.
(4)Absatz 4Gegebenenfalls ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unter Setzung einer Frist aufzufordern, die Beweismittel nach deren Verwendung zurück zu übermitteln.
In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
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