§ 5 EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Informationsersuchen und Bereitstellung von Informationen - JUSLINE Österreich
§ 5 EU-FinStrZG Informationsersuchen und Bereitstellung von Informationen
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen einer zentralen Kontaktstelle oder einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen bereitzustellen oder um diese zu ersuchen, wenn der Informationsaustausch der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Finanzvergehen dient und erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2Die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Abs. 1, die nach den Bestimmungen der StPO ermittelt wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 4 StPO vorliegen.Die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Absatz eins,, die nach den Bestimmungen der StPO ermittelt wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 4, StPO vorliegen.
(3)Absatz 3Die Finanzstrafbehörden können Informationsersuchen über die beim Bundesminister für Inneres eingerichtete inländische zentrale Kontaktstelle oder direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates übermitteln. Ebenso können Informationen an einen ersuchenden Mitgliedstaat über die inländische zentrale Kontaktstelle oder direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaates bereitgestellt werden.
(4)Absatz 4Richtet die Finanzstrafbehörde ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder stellt sie einer solchen aufgrund eines derartigen Ersuchens oder ohne Ersuchen (Abs. 9) direkt Informationen bereit, hat sie gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens oder dieser Informationen an die inländische zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln. Eine Übermittlung der Kopie des Ersuchens oder der Informationen kann unterbleiben, wenn dadurch eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, oder die Sicherheit einer Person gefährdet wäre.Richtet die Finanzstrafbehörde ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder stellt sie einer solchen aufgrund eines derartigen Ersuchens oder ohne Ersuchen (Absatz 9,) direkt Informationen bereit, hat sie gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens oder dieser Informationen an die inländische zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln. Eine Übermittlung der Kopie des Ersuchens oder der Informationen kann unterbleiben, wenn dadurch eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, oder die Sicherheit einer Person gefährdet wäre.
(5)Absatz 5Die inländische zentrale Kontaktstelle ist ermächtigt, die nach dieser Bestimmung übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 erforderlich ist.
(6)Absatz 6Informationsersuchen haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a)Litera aeine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist;
b)Litera beine Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat;
c)Litera cdie objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen;
d)Litera dgegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen;
e)Litera egegebenenfalls die Gründe, aus denen das Ersuchen als dringend erachtet wird;
f)Litera fetwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Informationsersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als zu denen, für die sie übermittelt wurden.
(7)Absatz 7In die Erledigung des Informationsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen.
(8)Absatz 8Es dürfen nur richtige, vollständige und aktuelle personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Erledigung von Informationsersuchen hat auch Angaben betreffend die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu enthalten.
(9)Absatz 9Die Finanzstrafbehörden können den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten vorhandene Informationen ohne Ersuchen bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten und dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen der Abs. 2,3,4,7 und 8 sind anzuwenden.Die Finanzstrafbehörden können den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten vorhandene Informationen ohne Ersuchen bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten und dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen der Absatz 2,,3,4,7 und 8 sind anzuwenden.
(10)Absatz 10Die Abs. 1 bis 9 sind auch auf den Informationsaustausch mit jenen Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.Die Absatz eins bis 9 sind auch auf den Informationsaustausch mit jenen Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.
In Kraft seit 19.03.2025 bis 31.12.9999
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