§ 8c EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme - JUSLINE Österreich
§ 8c EU-FinStrZG Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsIst die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unzulässig und wird das Verfahren im anderen Mitgliedstaat jedoch von einer Justizbehörde geführt oder wären durch den Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, die Rechte des Betroffenen weniger beeinträchtigt, greift die Finanzstrafbehörde nach Möglichkeit auf eine andere Ermittlungsmaßnahme zurück. Steht keine andere solche Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung, ist der Anordnungsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass es nicht möglich ist, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken.
(2)Absatz 2Unbeschadet § 8b Abs. 2 gilt Abs. 1 nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die stets durchzuführen sind:Unbeschadet Paragraph 8 b, Absatz 2, gilt Absatz eins, nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die stets durchzuführen sind:
1.Ziffer einsdie Erlangung von vorhandenen Informationen, Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln;
2.Ziffer 2die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständigen oder Beschuldigten, soweit nicht ein nach innerstaatlichem Recht bestehendes Vernehmungsverbot dadurch umgangen oder ein Aussageverweigerungsrecht verletzt würde;
3.Ziffer 3die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses;
4.Ziffer 4die Identifizierung von Inhabern einer bestimmten IP-Adresse.
In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8c EU-FinStrZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8c EU-FinStrZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8c EU-FinStrZG