§ 4b EU-FinStrZG Mitwirkung im Ausland; Rechtsstellung und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, sind die Finanzstrafbehörden für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege berechtigt, an Amts- und Rechtshilfehandlungen im Ausland mitzuwirken.

(2) Soweit dies in den in Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen vorgesehen ist, ist die Anwesenheit bei oder die Mitwirkung an Amts- und Rechtshilfehandlungen im Inland von Organen ausländischer Behörden auf Ersuchen zu bewilligen, sofern dadurch nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden. Den ausländischen Organen kommt keine Strafverfolgungsbefugnis im Inland zu; die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen durch diese ist unzulässig. Die Anwesenheit bei oder die Mitwirkung an Amts- und Rechtshilfehandlungen im Inland hat unter Leitung der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der ausländischen Organe und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit gilt § 55k EU-JZG sinngemäß.

In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4b EU-FinStrZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4b EU-FinStrZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4b EU-FinStrZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4b EU-FinStrZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4b EU-FinStrZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4a EU-FinStrZG
§ 4c EU-FinStrZG