§ 7 EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Verwendung der übermittelten Daten - JUSLINE Österreich
§ 7 EU-FinStrZG Verwendung der übermittelten Daten
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDaten, die von einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde an eine Finanzstraf- oder Abgabenbehörde übermittelt wurden, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem Finanzstrafverfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Bedingungen des übermittelnden Staates in Bezug auf die Verwendung der Daten sind zu beachten. Die übermittelten Daten unterliegen denselben datenschutzrechtlichen Vorschriften wie Daten, die im Inland erlangt wurden.
(2)Absatz 2Auf Ersuchen des übermittelnden Mitgliedstaates hat die Finanzstrafbehörde über die Verwendung der übermittelten Daten Auskunft zu erteilen.
In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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