§ 8l EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Vorläufige Maßnahmen - JUSLINE Österreich
§ 8l EU-FinStrZG Vorläufige Maßnahmen
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine Europäische Ermittlungsanordnung kann zur Durchführung von Maßnahmen erlassen werden, mit welchen die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig verhindert wird (Beschlagnahme).
(2)Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde entscheidet unverzüglich nach Eingang der Europäischen Ermittlungsanordnung über die Maßnahme und teilt diese Entscheidung der Anordnungsbehörde mit.
(3)Absatz 3In der Europäischen Ermittlungsanordnung ist anzugeben, ob die Beweismittel an den Anordnungsstaat zu übermitteln sind oder im Vollstreckungsstaat verbleiben sollen. In letzterem Fall gibt die Anordnungsbehörde den Zeitpunkt der Aufhebung der Maßnahme oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Vorlage des Ersuchens um Übermittlung der Beweismittel an.
(4)Absatz 4Im Fall eines eingehenden Ersuchens hat anstelle des Bescheides gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG eine Mitteilung zu ergehen.Im Fall eines eingehenden Ersuchens hat anstelle des Bescheides gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG eine Mitteilung zu ergehen.
In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
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