Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des Paragraph 308 a, Absatz 5, im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach Paragraph 292 g, – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
(2)Absatz 2Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Exekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
(3)Absatz 3Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
(4)Absatz 4Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in Paragraph eins, Ziffer 13, oder in Paragraph 3, Absatz 2, VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(5)Absatz 5Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Abs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (Paragraph 39, Ziffer 9,) oder auf Aufschiebung (Paragraph 42, Absatz 2,) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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