§ 5 EO

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Hat die verpflichtete Partei bei mehreren inländischen Bezirksgerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand, so hat die anspruchsberechtigte Partei (betreibender Gläubiger) die Wahl, bei welchem Exekutionsgericht sie die Bewilligung der Exekution beantragt.

(2) Wenn von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen eine verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten, in deren Sprengeln die verpflichtete Partei einen allgemeinen Gerichtsstand hat, Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt wird, so sind die Verfahren an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat.

(3) Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand und wird von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen die verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt, so sind die Verfahren nur dann an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

29 Entscheidungen zu § 5 EO


Entscheidungen zu § 5 EO


Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 EO


Entscheidungen zu § 5 Abs. 3 EO


Entscheidungen zu § 5 Abs. 4 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 EO
§ 5a EO