Begründung: Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 695.906,13 S sA auf Grund des Versäumungsurteils des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 20. 7. 1999, mit welchem die ursprünglich Erstverpflichtete und Franz K*****, geboren am 2. 6. 1952, zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 883.954,32 S sA verurteilt worden waren, die Zwangsversteigerung näher bezeichneter Liegenschaften. Mit dem Exekutionsantrag legte die betreibende Partei die erst... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 EaEO §7 Abs6 HEO §39 Abs1 Z9 IIII
Rechtssatz: § 7 Abs 3 EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern, bzw die Einstellung einer so bewilligten Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO zu ermöglichen. Für Fälle einer gemäß § 4 Abs 2 EO vom Exekutionsgericht bewilligten ... mehr lesen...