Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde K*****, vertreten durch Mag. Michaela Künzel-Painsipp, Mag. Kurt Painsipp, öffentliche Notare in Feldbach, gegen die Antragsgegnerin Maria S*****, vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen Ve... mehr lesen...
Begründung: Der Liegenschaftseigentümer und Revisionsrekurswerber Franz S*****, (in Hinkunft: Übergeber) wurde in Stattgebung des ersten Eventualbegehrens mit rechtskräftigem Urteil gegenüber dem Antragsteller (als Kläger und Übernehmer) dazu verpflichtet, einen im Urteilsspruch ausformulierten Vertrag „beglaubigt zu unterfertigen". Nach diesem Vertragswortlaut übergibt der Übergeber in Erfüllung seiner im Erbschaftskaufvertrag vom 23. September 1988 übernommenen Verpflichtung ein... mehr lesen...
Begründung: Der Erst- und der Zweitantragsteller sind jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 24 GB *****. Diese Liegenschaft besteht ua aus dem GST-NR 1733 Benützungsart „Wald". Der Drittantragsteller ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 142 GB *****. Diese Liegenschaft besteht ua aus dem GST-NR 2051/1 mit der Benützungsart „Alpe" und „Wald". Der Viertantragsteller ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 192 GB *****. D... mehr lesen...
Begründung: Eine Bezirkshauptmannschaft beantragte mit einem Schriftsatz in einfacher Ausfertigung und ohne Vorlage eines Exekutionstitels beim Erstgericht, das zugleich Buchgericht ist, gemäß § 14 Abs 4 TirGVG die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten. Einem Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts (Vorlage der Exekutionstitel, nämlich zweier Bescheide und eines Erkenntnisses [vermeintlich] des Verfassungsgerichtshofs sowie eines Interessentenverzeichnisses... mehr lesen...
Begründung: Die verpflichtete Partei (früher M***** Gesellschaft mbH, später MP Temporärpersonal GmbH bzw H***** GmbH) wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des LGZ Graz vom 28. September 2003 u.a. zur Unterlassung verpflichtet, in ihrem Firmenwortlaut den Begriff „M*****" oder irgendeinen ähnlichen Namen, in welcher Schreibweise auch immer, zu verwenden sowie die Bezeichnung „M*****", in welcher Form auch immer im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und Dienstleistungen unter diese... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil zu Fragen der Löschung eines Bestandrechts über Antrag der Grundverkehrsbehörde nach den Bestimmungen des Salzburger GVG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, doch sind entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, die Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei - der Sozialversicherungsanstalt der Bauern - aufgrund des Rückstandsausweises vom 18. Juni 2003 über die für den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis 31. März 2003 vorgeschriebenen "Beiträge zur Kranken-, Betriebshilfe-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern" sowie für die "gemäß § 80 Abs 5 BSVG vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge für Krankenscheine" aus demselben Zeitraum die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbeg... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Tiroler Gemeinde beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Steuer- und Abgabenrückständen im Gesamtbetrag von 2,648.012,40 S (= 192.438,57 EUR) aufgrund von fünf Rückstandsausweisen. Die dem Exekutionsantrag angeschlossenen Rückstandsausweise sind jeweils datiert, tragen jedoch keine AZ. Sie enthalten den Vermerk "Dieser Rückstand ist vollstreckbar. Es wird hiermit die Rechtskraft, Exekutionsfähigkeit und Berechtigung zur Ein... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Stadtgemeinde führt gegen die Klägerin auf Grund eines Rückstandsausweises über Getränkesteuer in Höhe von S 146.997,-- und Mahngebühren in Höhe von S 200,-- Fahrnisexekution. Die Klägerin begehrt das Urteil, es werde festgestellt, dass dieser Rückstandsausweis "infolge Richtlinienverstoß dieser Abgabe gegenüber der Verbrauchssteuerrichtlinie 92/12 EWG vom 25. 2. 1992 rechtsunwirksam ist". Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Recht... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Gemeinde erließ gegen den Kläger, der einen Gastronomiebetrieb führt, einen vollstreckbaren Rückstandsausweis, der Getränkeabgabenschulden von insgesamt S 66.417,-- und Nebenansprüche von S 3.228,--, insgesamt daher S 69.645,-- als offen auswies. Das Erstgericht bewilligte zur Hereinbringung dieser Forderung über Antrag der hier beklagten Partei gegen den Kläger die Fahrnisexekution. Mit seiner Klage begehrte der Kläger einerseits die Feststellung, der... mehr lesen...
Begründung: Im A2-Blatt der Liegenschaft EZ 8*****, die 19 Miteigentümern gehört, ist unter LNR 1 a ersichtlich gemacht, dass mit ihr als Stammsitzliegenschaft zwei Anteile an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ ***** verbunden sind. Am 5. 10. 1999 erwirkte die Antragstellerin, Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2*****, beim Amt der burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz einen Bescheid, in dem gemäß § 89 lit c des burgenländischen Flurverfassungs-L... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z13 IILEO §7 Abs4 FIngKG §45VVG §3 Abs2
Rechtssatz: Vollstreckbarkeitsbestätigungen von Verwaltungsbehörden sind keine Bescheide sondern Beurkundungen, die allerdings für die Gerichte bindend sind. Entscheidungstexte 3 Ob 97/92 Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 97/92 Veröff: SZ 66/61 = EvBl 1993/167 S 663 3 Ob 1/93 E... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs4
Rechtssatz: Über Anträge auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung hat hier die Verwaltungsbehörde bescheidmäßig, wiederum die Gerichte bindend, abzusprechen. Entscheidungstexte 3 Ob 1/93 Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 1/93 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs4EO §36 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Erklärung durch eine generelle
Norm: , daß ein bescheidmäßig festgestellter Anspruch nach Ablauf einer gewissen Frist nicht mehr vollstreckt werden darf, stellt keinen Exekutionsverzicht dar (siehe 3 Ob 97/92). Entscheidungstexte 3 Ob 1/93 Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 1/93 ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Rechtsanwaltskammer betreibt zu 7 E 380/88 des Bezirksgerichtes Salzburg auf Grund ihres Rückstandsausweises vom 4.12.1987 eine Forderung von 82.500 S. Der Kläger erhebt gegen diesen Anspruch Einwendungen im Sinne des § 35 EO und gegen die Exekutionsbewilligung Einwendungen im Sinne des § 36 EO. Er macht geltend, die beklagte Partei habe ihm durch verschiedene rechtswidrige und schuldhafte Handlungen einen Schaden von 300.000 S zugefügt, sodaß ihm ein Scha... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z13 IIJEO §1 Z13 IILEO §7 Abs4 FEO §36 AaEO §36 Ad
Rechtssatz: Für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO ist bei einem Exekutionstitel iSd § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Demgegenüber steht der Rechtsweg für ei... mehr lesen...
Begründung: Gemäß einem von der beklagten Partei ausgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Rückstandsausweis vom 27.1.1987 schuldete die klagende Partei für das Jahr 1986 gemäß Bescheid vom 8.1.1987 eine Kriegsopferabgabe von S 28.800,-- und gemäß Bescheid vom 15.1.1987 Vergnügungssteuer von S 43.200,--, zusammen S 72.000,--. Zur Hereinbringung dieses Betrages wurde zugunsten der beklagten Partei Fahrnisexekution bewilligt und am 24.3.1987 durch Pfändung ... mehr lesen...
Die betreibende Partei Republik Österreich stellte mit dem am 12. 11. 1981 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz den Antrag, ihr auf Grund des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 20. 4. 1979, Pst. 16403- Ls/78, und des Berufungsbescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14. 5. 1981 die Forderungsexekution zur Hereinbringung eines Betrages von (restlich) 6350 S zu bewilligen. Straferkenntnis und Berufungsbescheid t... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs4EO §39 Abs1 Z1 IEO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IVEVStG §31 Abs3
Rechtssatz: Es obliegt der Verwaltungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten und ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung deshalb aufzuheben ist. Bei Bewilligung der Exekution ist daher auf den möglichen Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Abs1 Z13 IILEO §7 Abs4 FVVG §3 Abs2
Rechtssatz: Der auf dem Rückstandsausweis angebrachte Vermerk " stellt eine zwar nicht präzise, weil dem Wortlaut des § 3 Abs 2 VVG nicht entsprechende, aber nach seinem Inhalt eindeutige "Vollstreckbarkeitsklausel" dar. Die Aufhebung dieser Klausel muß der Verpflichtete im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit (unrichtigkeit) bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erwirken. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs4 FEO §7 Abs5 GEO §42 Abs2 FEO §42 J
Rechtssatz: Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach §§ 7 Abs 5, 42 Abs 2 EO unmittelbar beim Exekutionsgericht gestellt, so ist als primäre Voraussetzung für die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung nachzuweisen, daß überhaupt ein Antrag im Sinne des § 7 Abs 4 EO eingebracht worden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 21/75 Ent... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Gläubigerin (Gebietskrankenkasse) auf Grund eines von ihr ausgestellten vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 24. April 1964 zur Hereinbringung von vollstreckbaren Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Beitragszuschlägen im Betrag von 21.356.88 S s. A. wider den Verpflichteten die Fahrnisexekution, die durch Pfändung einer Weinpresse (75.000 S), eines Fernsehapparates (4500 S) und eines Teppichs (30.000 S) vollzogen wurde. Es schob auf Antrag ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z13 IILEO §7 Abs4 FEO §42 Abs1 Z1 I1EO §42 Abs2 F
Rechtssatz: Wenn sich der Verpflichtete nicht gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung als solche wendet, sondern die Aufhebung des Rückstandsausweises durch einen anders lautenden Bescheid begehrt (weil er materiell nicht Schuldner sei), so ist die Exekution nicht nach § 42 Abs 2 EO, sondern nach § 42 Abs 1 Z 1 EO aufzuschieben (3 Ob 651/52). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §410 Z7EO §1 Z13 IILEO §7 Abs4 F
Rechtssatz: Einwendungen gegen Rückstandsausweis sind geeignet als Antrag nach § 410 Z 7 ASVG behandelt zu werden. Entscheidungstexte 3 Ob 68/65 Entscheidungstext OGH 20.05.1965 3 Ob 68/65 EvBl 1965/390 S 580 = SZ 38/84 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000211... mehr lesen...