§ 7 EO Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie ExecutionExekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem ExecutionstitelExekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292k § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.Die ExecutionExekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem ExecutionstitelExekutionstitel – im Fall des Paragraph 308 a, Absatz 5, im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach Paragraph 292 kg, – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
  2. (2)Absatz 2Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem UrtheileUrteil oder in einem anderen ExecutionstitelExekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die ExecutionExekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im ExecutionstitelExekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im ExecutionstitelExekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer ThatsacheTatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden ThatsachenTatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem GerichteGericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch BeschlußBeschluss aufzuheben. Der BeschlußBeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
  4. (4)Absatz 4Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der imin § 1 Z 13 , oder imin § 3 AbsatzAbs. 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der imin Paragraph eins, Ziffer 13,, oder imin Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276,VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
  5. (5)Absatz 5Mit dem AntrageAntrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 AbsatzAbs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.Mit dem AntrageAntrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (Paragraph 39, Ziffer 9,) oder auf Aufschiebung (Paragraph 42, Absatz 2,) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

  6. (6)Absatz 6Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch die Klage nach § 36 anzufechten, bleibt unberührt.Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch die Klage nach Paragraph 36, anzufechten, bleibt unberührt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie ExecutionExekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem ExecutionstitelExekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292k § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.Die ExecutionExekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem ExecutionstitelExekutionstitel – im Fall des Paragraph 308 a, Absatz 5, im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach Paragraph 292 kg, – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
  2. (2)Absatz 2Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem UrtheileUrteil oder in einem anderen ExecutionstitelExekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die ExecutionExekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im ExecutionstitelExekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im ExecutionstitelExekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer ThatsacheTatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden ThatsachenTatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem GerichteGericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch BeschlußBeschluss aufzuheben. Der BeschlußBeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
  4. (4)Absatz 4Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der imin § 1 Z 13 , oder imin § 3 AbsatzAbs. 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der imin Paragraph eins, Ziffer 13,, oder imin Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276,VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
  5. (5)Absatz 5Mit dem AntrageAntrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 AbsatzAbs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.Mit dem AntrageAntrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (Paragraph 39, Ziffer 9,) oder auf Aufschiebung (Paragraph 42, Absatz 2,) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

  6. (6)Absatz 6Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch die Klage nach § 36 anzufechten, bleibt unberührt.Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch die Klage nach Paragraph 36, anzufechten, bleibt unberührt.

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