§ 7 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die ExecutionExekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem ExecutionstitelExekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292k § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.

(2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem UrtheileUrteil oder in einem anderen ExecutionstitelExekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die ExecutionExekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im ExecutionstitelExekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im ExecutionstitelExekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer ThatsacheTatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden ThatsachenTatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.

(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem GerichteGericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch BeschlußBeschluss aufzuheben. Der BeschlußBeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.

(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der imin § 1 Z 13 , oder imin § 3 AbsatzAbs. 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(5) Mit dem AntrageAntrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 AbsatzAbs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.

(Anm.: Abs. 6) Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen aufgehoben durch Rekurs oder durch die Klage nachArt. 1 Z 10, § 36 BGBl. I Nr. 86/2021anzufechten, bleibt unberührt.)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2021

(1) Die ExecutionExekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem ExecutionstitelExekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292k § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.

(2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem UrtheileUrteil oder in einem anderen ExecutionstitelExekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die ExecutionExekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im ExecutionstitelExekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im ExecutionstitelExekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer ThatsacheTatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden ThatsachenTatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.

(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem GerichteGericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch BeschlußBeschluss aufzuheben. Der BeschlußBeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.

(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der imin § 1 Z 13 , oder imin § 3 AbsatzAbs. 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(5) Mit dem AntrageAntrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 AbsatzAbs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.

(Anm.: Abs. 6) Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen aufgehoben durch Rekurs oder durch die Klage nachArt. 1 Z 10, § 36 BGBl. I Nr. 86/2021anzufechten, bleibt unberührt.)

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