Norm: EO §7 Abs3ZPO §41
Rechtssatz: Für einen einseitigen Antrag auf Ausstellung einer Rechtskraft- bzw Vollstreckbarkeitsbestätigung besteht keine Kostenersatzpflicht. Dies gilt nicht bei Vorliegen eines Zwischenstreits (RG0000045). Entscheidungstexte 6 Ra 72/18g Entscheidungstext OLG Graz 17.01.2019 6 Ra 72/18g European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art20EO §7 Abs3
Rechtssatz: Wurde der Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt, ist im Fall eines nachträglich bemerkten Zustellmangels die Vollstreckbarkeitsbestätigung von Amts wegen aufzuheben; Art 20 EuMahnVO über die nachträgliche „Überprüfung“ des Zahlungsbefehls ist in diesem Fall nicht einschlägig, weil diesfalls ja nicht der Zahlu... mehr lesen...
Begründung: Der Verpflichtete behauptet in seinem Aufschiebungsantrag zusammengefasst, er habe sich aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zeitraum der Einbringung der Aufkündigung und der Erlassung/Zustellung des Übergabsauftrags in einem körperlichen und seelischen Ausnahmezustand befunden, weshalb er behördlichen Schriftstücken mit für ihn ungewohnten Inhalten und Formulierungen nicht die hinreichende Aufmerksamkeit aufzubringen vermocht habe. Er macht damit geltend, er sei... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 24. Februar 2009 schied das Erstgericht die Ehe der Streitteile nach § 55 EheG und sprach über Antrag der Beklagten nach § 61 Abs 3 EheG aus, dass das Verschulden an der Zerrüttung den Kläger treffe. Das Urteil wurde beiden Parteien am 3. März 2009 zugestellt. Die Beklagte ließ es unbekämpft, der Kläger focht es nur im Ausspruch über das Verschulden an. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers mit Urteil vom 23. Juni 2009 nicht Folge. Die Entschei... mehr lesen...
Begründung: Der Betreibende beantragte mit dem am 10. April 2008 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz, ihm aufgrund der zu AZ 1 C 81/07k erlassenen Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Neulengbach vom 1. April 2008 zur Hereinbringung des für den Zeitraum November 2007 bis April 2008 entstandenen rückständigen Ehegattenunterhalts von monatlich 3.500 EUR, somit von 21.000 EUR, sowie der näher bezeichneten Kosten die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Unterhalt an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. 11. 2006 bis 30. 9. 2007 in Gesamthöhe von 5.115 EUR. Der Antragsgegner beantragte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung samt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Zustellmangels. Das Erstgericht wies den Antrag ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig se... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Sole und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard W*****, p.A. *****, vertreten durch Dr. Karl König, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas J. Ruza, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigkeit einer Entsche... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 14. Mai 2008 erkannte das Berufungsgericht die Beklagten schuldig, dem Kläger je 193.794,33 EUR sA sowie je die Hälfte von 6.953,34 EUR und 14.754,56 EUR an Verfahrenskosten zu zahlen. Dieses Urteil bestätigte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 2008, GZ 4 Ob 160/08w, und verpflichtete die Beklagten zum Kostenersatz. Diese Entscheidung wurde allen Parteien am 29. Jänner 2009 zugestellt. Am 4. Februar 2009 bestätigte das Erstgericht die Re... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 19. 1. 2007 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung kündigte die kündigende Partei als Vermieterin der gekündigten Partei als Mieterin den über ein Geschäftslokal in Wien 1 abgeschlossenen Bestandvertrag zum 30. 9. 2007 auf und beantragte, das Gericht möge der gekündigten Partei auftragen, den Bestandgegenstand binnen 14 Tagen nach dem genannten Kündigungstermin geräumt zu übergeben oder binnen 4 Wochen gegen die Aufkündigung Einwendungen einzubringen. Da... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann L*****, vertreten durch Mag. Thomas Deuschl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Constantin P*****, vertreten durch Dr. Josef Leitner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wegen 6.000 ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist zu 156/2820 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, mit welchen Wohnungseigentum an einer Wohnung untrennbar verbunden ist. Die Kläger sind Eigentümer von 2044 der übrigen 2664 Anteile. Von der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft wurde wegen offener Betriebskosten für die Monate Juli, August, September und Oktober 2007 gegen den Beklagten bei einem Bezirksgericht Klage über 986,96 EUR sA eingebracht und gegen ihn ein rechtskräftiger und vollstreckbare... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist zu 156/2820 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, mit welchen Wohnungseigentum an einer Wohnung untrennbar verbunden ist. Die Kläger sind Eigentümer von 2044 der übrigen 2664 Anteile. Von der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft wurde wegen offener Betriebskosten für die Monate Juli, August, September und Oktober 2007 gegen den Beklagten bei einem Bezirksgericht Klage über 986,96 EUR sA eingebracht und gegen ihn ein rechtskräftiger und vollstreckbare... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der Beklagten wurde mit den Beschlüssen des Landesgerichts Wels vom 20. Dezember 2001 zu AZ 20 S 652/01k (Erstbeklagter) und zu AZ 20 S 653/01g (Zweitbeklagte) der Konkurs eröffnet. In beiden Verfahren wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Posch zum Masseverwalter bestellt. Beide Konkursverfahren sind noch nicht beendet. Mit der am 19. Oktober 2005 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des am 24. August 1990 zwischen ihr und ihre... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut H*****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei D***** KEG, *****, vertret... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 30. 4. 2007 (ON 24) die Anträge des Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit seines Versäumungsurteiles vom 1. 6. 2005, 37 C 1800/04p-8, sowie auf Zustellung dieses Urteiles an den Verfahrenshelfer zur Erhebung von Rechtsmitteln ab; die Berufung und den Widerspruch des Beklagten gegen dieses Versäumungsurteil sowie dessen Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies es zurück. Dagegen e... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies zu Punkt 2. seines Beschlusses ON 13 den Antrag des Beklagten ab, die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 17. Jänner 2007 (zum Zahlungsbefehl ON 2) aufzuheben. Das Gericht zweiter Instanz gab u.a. dem Rekurs des Beklagten, der dem Kläger nicht gerichtlich zugestellt wurde, dahin Folge, dass es die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufhob. Insoweit sprach es aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Norm: ZPO §521aEO §7Abs3EMRK Art6ZustG §§17.21
Rechtssatz: Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens sowohl bei Rekursen gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Im Übrigen ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass eine Entscheidung zweiseitig ist und eine andere Entscheidung gemeinsam ausgefertigt wurde, kein Platz für Argumente gegen die Ein... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit ihrer Mahnklage vom 25.4.2006, die Beklagte zur Zahlung von EUR 4.437,17 brutto s.A. zu verpflichten. Am 3.5.2006 erließ das Erstgericht antragsgemäß laut Klage den Zahlungsbefehl; dieser wurde am 10.5.2006 beim zuständigen Postamt 3383 Hürm hinterlegt. Dies nachdem am 8.5.2006 ein erster Zustellversuch erfolgt war, mit Ankündigung - laut Rückschein - „im Briefkasten eingelegt" und am 9.5.2006 der zweite angekündigte Zustellversuch durchgeführt ... mehr lesen...
Norm: ZPO §87ZustellG §2ZustellG §4EO §7 Abs3
Rechtssatz: Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese wohl zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Der Rückschein ist damit eine öffentliche Urkunde, die an sich den Beweis erbringt, dass die Zustellung an diesem Tag vorschriftsmäßig erfolgte . Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nic... mehr lesen...
Begründung: Der am 21.5.2007 (ON 4) antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten durch Hinterlegung an der Adresse 8293 Wörth a.d. Lafnitz, ***** zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist der 29.5.2007 dokumentiert. Die beklagte Partei beantragte mit ihrem Schriftsatz vom 16.8.2007 (ON 5), ihr den Zahlungsbefehl zuzustellen. Weiters wurde die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Zahlungsbefehls begehrt, Einspruch gegen diesen erhoben und gleichz... mehr lesen...
Begründung: Die am 7. 4. 1983 geborene Julia R***** ist das uneheliche Kind der Elisabeth H***** und des Nikolaos P*****, dessen Vaterschaft im Verfahren 1 C 2/88 des BG Krems an der Donau rechtskräftig festgestellt wurde. Mit Beschluss vom 11. 10. 1988, GZ 1 P 116/88-4, gewährte das Erstgericht gemäß § 4 Z 2 UVG iVm § 6 Abs 2 Z 1 UVG erstmals monatliche Unterhaltsvorschüsse für die Minderjährige Julia R*****. Mit Beschluss vom 11. 10. 1988, GZ 1 P 116/88-4, gewährte das Erstgerich... mehr lesen...
Begründung: Der bedingte Zahlungsbefehl vom 4. 7. 2006 wurde der Beklagten durch Hinterlegung beim Postamt 1173 Wien zugestellt (Beginn der Abholfrist 17. 7. 2006). Nach den Klagsangaben lautet die Anschrift der Beklagten 1070 Wien, W*****straße 26/II/7. Die Beklagte hatte bis 9. 7. 2007 einen Nachsendeauftrag an die Anschrift 1170 Wien, D*****straße 88, eingerichtet. Dort erfolgten auch am 13. und 14. 7. 2006 die beiden Zustellversuche. An dieser Anschrift gab es zum Zeitpunkt der ... mehr lesen...
Begründung: Mit der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung vom 7. November 2005, GZ 17 Cg 31/05y-13, trug das Handelsgericht Wien dem Verpflichteten (und zwei weiteren beklagten Parteien, deren Geschäftsführer der Verpflichtete war) zur Sicherung des Anspruchs der betreibenden Parteien auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen und Kennzeichenverletzungen es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen auf, 1) gegenüber der erstbetreibenden Partei das Zeichen M*****, in welche... mehr lesen...
Begründung: Zu Punkt 1: Die hier beklagte Bank nahm den Kläger zu 2 Cg 160/96w des Erstgerichtes auf Zahlung von S 4,612.152,18 (EUR 335.178,17) in Anspruch. Diese (am 18. 6. 1996) eingebrachte Klage samt dem Auftrag zur Klagebeantwortung und das Versäumungsurteil (vom 10. 9. 1996) wurden ihm am 25. 6. 1996 bzw 12. 9. 1996 jeweils durch Hinterlegung zugestellt. Am 26. 11. 2003 beantragte er die Zustellung der Klage in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versä... mehr lesen...
Norm: ZPO §246 Z3ZPO §248 Abs1KO §7EO §7 Abs3
Rechtssatz: Nach Zustellung eines Zahlungsbefehles per Konkurseröffnung ist nach Fällung des Fortsetzungsbeschlusses die Erhebung eines Einspruches bzw der Ablauf der Einspruchsfrist abzuwarten. Der Einspruch ist der einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Zahlungsbefehl, wird ein solcher nicht erhoben, erwächst der Zahlungsbefehl ipso iure in Rechtskraft. Entschei... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner Mahnklage vom 28.2.2006 begehrte der Kläger von der beklagten Partei Z***** H***** K***** aushaftende Ansprüche aus der Beendigung seines Dienstverhältnisses in der Höhe von brutto EUR 3.020,18 zuzüglich netto EUR 653,31, abzüglich netto EUR 480,-- (ON 1). Am 1.3.2006 erließ das Erstgericht antragsgemäß den Zahlungsbefehl (ON 2). Der Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei durch Hinterlegung zugestellt, Beginn der Abholfrist war der 8.3.2006 (Rückschein), je... mehr lesen...
Norm: ZPO §529EO §7 Abs3
Rechtssatz: Behauptet eine Partei, bei Zustellung des Zahlungsbefehls unerkannt prozessunfähig gewesen zu sein, handelt es sich dabei um keinen nach dem ZustellG zu prüfenden oder zu beachtenden Umstand; die Zustellung ist vielmehr als formell wirksam anzusehen und führt zu formeller Rechtskraft der Entscheidung. Einen derartigen Mangel kann die Partei daher mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ZPO, n... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte vom Beklagten mittels Mahnklage vom 11.10.2004 die Zahlung von € 39,99 aus dem Titel der Lieferung laut Rechnung, dazu € 3,65 als Mahnkosten der Klägerin selbst und € 33,79 als anwaltliche Mahnkosten jeweils als Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN (je s.A.). Die Klägerin begehrte vom Beklagten mittels Mahnklage vom 11.10.2004 die Zahlung von € 39,99 aus dem Titel der Lieferung laut Rechnung, dazu € 3,65 als Mahnkosten der Klägerin selbst und ... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2005, AZ 4 Ob 145/05k (= ÖBl 2006, 82 [Gamerith] = ecolex 2006, 588 [Schachter] = wbl 2006, 65 = RdW 2006, 19) muss die verpflichtete Partei den betreibenden Parteien binnen 14 Tagen über die von ihr durch den Verkauf von zu Kopiergeräten einer bestimmten Marke gehörenden Geräten, Zubehör und Ersatzteilen, insbesondere Kopierer-Trommeln, -Toner und Cartridges, die nicht von den betreibenden Parteien selbst... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten mit der am 9. 9. 2005 beim Erstgericht überreichten Klage von den Beklagten Zahlung von EUR 178.909,54 (Erstklägerin) und EUR 97.120,22 (Zweit- und Drittkläger) jeweils samt Zinsen. Das Erstgericht trug den Beklagten die Beantwortung der Klage binnen vier Wochen auf. Dieser Beschluss wurde den Beklagten samt je einer Gleichschrift der Klage an den in dieser angegebenen Adressen - dem Erstbeklagten durch Hinterlegung - zugestellt. Während die Zweitbek... mehr lesen...