Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem am 08.11.2022 beim Landesgericht Steyr eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 01.02.2018 und begründete dies damit, dass ein solcher Bescheid dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer führe seit 2014 eine elektronische Zustellanschrift ( XXXX ), die in säm... mehr lesen...